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Ersatzzuwendungen des Arbeitgebers bei Betriebsveranstaltungen

14.06.2011  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Tipps zu Problemen bei der steuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen gibt Ihnen hier Ihr Experte Volker Hartmann.

Wie wir in letzter Zeit berichteten, häufen sich in letzter Zeit Meinungsverschiedenheiten zwischen den Finanzämtern und den Arbeitgebern über die zutreffende steuerliche Behandlung bei Betriebsveranstaltungen. Hierbei handelt es sich sowohl um lohnsteuerliche als auch um umsatzsteuerliche Probleme.

Übliche und unübliche Betriebsveranstaltungen

Wenn ein Arbeitgeber eine übliche Betriebsveranstaltung durchführt, handelt es sich grundsätzlich um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Eine Lohnversteuerung kommt immer nur dann in Betracht, wenn es sich um eine unübliche Betriebsveranstaltung handelt. Dies ist nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen in den Lohnsteuerrichtlinien (vgl. R 19.5 LStR) regelmäßig der Fall, wenn mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden bzw. wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers die Freigrenze in Höhe von 110 Euro übersteigen

Urteil Finanzgericht München vom 24.09.10

Häufig kommt es vor, dass nicht alle Arbeitnehmer an einer Betriebsveranstaltung teilnehmen können, z. B. weil sie wegen Urlaub, Krankheit oder Schichtdienst verhindert sind. Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Ausgleich für die Nichtteilnahme und als Ersatz für entgangene Verzehrmöglichkeiten z. B. einen Restaurantgutschein zuwendet, handelt es sich nach neuester Rechtsprechung regelmäßig nicht um lohnsteuerlich begünstigte Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, sondern zu einem lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil.

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Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 24.09.10, 8 K 2633/08 entschieden, dass in derartigen Fällen eine Steuerfreiheit im Rahmen der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen nicht in Betracht kommt, ebenso wenig eine Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 25 %.

Eine Versteuerung mit dem Pauschsteuersatz von 25 % kann nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 EStG immer nur dann durchgeführt werden, wenn ein Arbeitgeber Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zahlt. Im hier streitigen Sachverhalt zahlt der Arbeitgeber jedoch Arbeitslohn anstelle einer Betriebsveranstaltung, also als Ausgleichszuwendung für die Nichtteilnahme an der Betriebsveranstaltung. Dieser Rechtsauffassung steht nicht entgegen, dass die Arbeitnehmer aus bestimmten betrieblichen Gründen verhindert waren, z. B. wegen Schichtdienst oder wegen einer Auswärtstätigkeit. Zweifelsfrei besteht zwar ein gewisses betriebliches Interesse daran, den Geschäftsbetrieb während der Betriebsveranstaltung aufrechtzuerhalten. Dieses gewisse betriebliche Interesse ist aber nicht so schwerwiegend, dass es den Entlohnungscharakter der Ersatzzuwendung überlagert. Ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers, dass er gegen Vorlage eines beliebigen Bewirtungsbeleges einen Betrag bis zu 70 Euro erstattet, konnte das Gericht im hier streitigen Sachverhalt nicht erkennen.

Wenn ein Arbeitgeber eine Betriebsveranstaltung durchführt, verfolgt er damit grundsätzlich nicht den Zweck, seine Arbeitnehmer zu entlohnen. Die primäre Zielsetzung liegt vielmehr im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, nämlich in der Förderung der Kontaktpflege der Arbeitnehmer untereinander und damit der Verbesserung des Betriebsklimas.

Anlass für die Ersatzzuwendung

Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern als Ersatz für entgangene Verzehrmöglichkeiten bei einer Betriebsveranstaltung einen Restaurantgutschein zukommen lässt, ist nach Auffassung des Finanzgerichtes nicht die Teilnahme des Arbeitnehmers an der Betriebsveranstaltung Anlass für die Zuwendung, sondern die Nicht-Teilnahme. Die Zielsetzung des Arbeitgebers, nämlich den Kontakt der Arbeitnehmer untereinander zu fördern und damit das Betriebsklima zu verbessern, kann nach Auffassung der Finanzrichter durch die Ausgabe von Restaurantgutscheinen nicht erreicht werden. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber nicht sichergestellt, dass die Arbeitnehmer gemeinschaftlich mit anderen Kollegen die Bewirtung in Anspruch nehmen. Ebenso hat der Arbeitgeber keine Vorgaben für eine zeitliche oder räumliche Nähe zur Betriebsveranstaltung gemacht.

Auswirkungen für die Praxis

Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern als Ersatz für die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung Ersatzzuwendungen zukommen lässt, diese in voller Höhe der Lohnversteuerung unterwerfen muss. Soweit die Sachbezugsfreigrenze in Höhe von 44 Euro gemäß § 3 Nr. 34 EStG nicht überschritten ist, kann diese Steuerbefreiungsvorschrift in Anspruch genommen werden. Soweit die Sachbezugsfreigrenze jedoch überschritten ist, kann als Alternative zur individuellen Lohnversteuerung auf Basis der persönlichen Besteuerungsgrundlagen des jeweiligen Arbeitnehmers eine Pauschalversteuerung gemäß § 40 Absatz 1 Nr. 1 EStG mit einem gesondert zu ermittelnden Pauschsteuersatz bzw. gemäß § 37 b EStG mit einem Pauschsteuersatz von 30 % durchgeführt werden.

Revision beim Bundesfinanzhof

Bitte beachten Sie, dass hier das letzte Wort noch nicht gesprochen ist. Weil der Arbeitgeber Revision eingelegt hat, ist der streitige Sachverhalt nun beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 81/10 anhängig. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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