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EM 2016: Fußballgenuss am Arbeitsplatz

06.06.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..

Die Spannung steigt, der Countdown bis zum ersten Anpfiff läuft! Millionen Menschen freuen sich auf die Übertragung der Fußball-Europameisterschaft aus Frankreich.

Wenn die Spiele aber während der Arbeitszeit stattfinden, sind Fußballbegeisterung und Arbeit nicht immer unter einen Hut zu bringen. Die meisten Arbeitnehmer werden nicht in die Situation kommen, ihre Tätigkeit und den Fußballgenuss unter einen Hut bringen zu müssen. Denn wie bei den Europameisterschaften zuvor werden die meisten Spiele erst nach 18:00 Uhr und damit für die meisten Arbeitnehmer nach Feierabend angepfiffen.

Wie sieht es aber für diejenigen Arbeitnehmer aus, die zu den Anstoßzeiten um 18:00 oder 21:00 Uhr noch arbeiten müssen? Tatsächlich sind einige arbeitsrechtliche Spielregeln zu beachten.

Grundsätzlich unproblematisch erscheint das Verfolgen einer Begegnung im Radio. Wenn die Arbeit daneben konzentriert, zügig und fehlerfrei ausgeführt werden kann, ist für ein Verbot kein Raum. Geht jedoch von der Übertragung eine Störung aus, darf der Arbeitgeber einschreiten und die Radionutzung verbieten. So muss Gerät ausbleiben, wenn die Arbeitsfähigkeit der Kollegen beeinträchtigt wird.

Fernsehen während der Arbeit ist allerdings ohne ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers von vornherein nicht zulässig. Denn wer Fernsehen schaut, wird sich nicht mehr auf die eigentliche Tätigkeit konzentrieren können. Der optische Reiz ist zu stark, um nicht doch abgelenkt zu werden. Deshalb sollte das Gerät ohne das OK des Arbeitgebers nicht eingeschaltet werden.

Dieser Grundsatz gilt in Zeiten der Neuen Medien natürlich auch für eine Übertragung des Spiels im Internet und zwar auch dann, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung dieses Mediums gestattet hat. Denn regelmäßig erfasst diese Erlaubnis nur die Nutzung in den Arbeitspausen. Selbst wenn der Arbeitgeber die Internetnutzung während der Arbeitszeit erlaubt hat, muss das Übermaßverbot beachtet werden. Die Verfolgung eines 90-minütigen Spiels wird regelmäßig nicht von der Erlaubnis gedeckt sein. Dagegen ist hin und wieder ein Blick auf den Live-Ticker nicht zu beanstanden.

Verstöße gegen die Arbeitspflicht können schwerwiegende Folgen nach sich ziehen. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer abmahnen oder im schlimmsten Fall eine Kündigung aussprechen. Um Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden, sollten Arbeitnehmer entweder mit dem Arbeitgeber frühzeitig über die Zweifels­fragen sprechen und einvernehmliche Regelungen finden.

Besteht ein Betriebsrat, ist dieser zu beteiligen. So hat der Betriebsrat hinsichtlich Beginn und Ende der Arbeitszeit ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht. Von daher kann er für die Zeit der Europameisterschaft mit dem Arbeitgeber eine flexible Regelung der Arbeitszeiten oder Ausnahmen von der normalen Verteilung der Arbeitszeit vereinbaren. Gleiches gilt für Regelungen über Sonderpausen und der Verfolgung der Spiele im Radio usw.


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