28.02.2017 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Zweitwohnung, Zweitwagen, Zweitfrühstück – alles nicht zu verachten. Das Zweitfrühstück könnte man zum Beispiel gemütlich auf seinem Zweitbalkon einnehmen.
Um einen Zweitbalkon geht es auch in unserem heutigen Mietrecht kurios Artikel. Die Mieterin einer Berliner Wohnung im 2. Obergeschoss war von dem Vorhaben ihrer Vermieterin, einen größeren Zweitbalkon an der Südseite der von ihr bezogenen Wohnung anzubauen, alles andere als begeistert.
Dies hing einerseits mit der Lage des geplanten Balkons zusammen und andererseits mit dem Stellraumverlust in der angrenzenden Küche. Besagter Südbalkon sollte direkt neben einem Restaurantabluftrohr und in unmittelbarer Nähe der Müllstandsflächen mit Ausblick zum Hinterhof errichtet werden. Durch den Einbau der Balkontür müsste außerdem die Sitzgelegenheit in der Küche entfallen.
Die Aussicht, auf einem solchen Balkon ihr Erst- oder Zweitfrühstück einzunehmen, war für die Mieterin wohl nicht besonders verlockend, weshalb sie die Baumaßnahme nicht dulden wollte.
Die Vermieterin erklärte, der Zweitbalkon stelle eine Modernisierungsmaßnahme da und erhob daher eine Duldungsklage.
Nachdem das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg die Klage abgewiesen hatte, ging die Vermieterin vor dem Landgericht in Berufung. In seinem Hinweisbeschluss (65 S 193/15) vom 25.09.2015 bestätigte das Landgericht Berlin die Entscheidung des Amtsgerichts und lehnte die Berufung ab.
Für die Duldung einer Modernisierungsmaßnahme sei eine Abwägung der Vor- und Nachteile der Maßnahme zu ermitteln. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass durch einen solchen Zweitbalkon weder der Gebrauchswert der Wohnung gesteigert noch die Wohnverhältnisse dauerhaft verbessert würden.
In den Entscheidungsgründen hieß es daher: „Hat der Einbau eines Zweitbalkons im Hinterhof mit Blick auf ein Restaurantabluftrohr und den Müllplatz zur Folge, dass die Sitzgelegenheit in der Küche wegfällt, weil dort die Zugangstür eingebaut werden müsste, führt diese Baumaßnahme letztlich zu keiner relevanten Wohnwerterhöhung.“
LG Berlin, Beschluss vom 25.09.2015 - 65 S 193/15
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