21.03.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V..
Füttern und Fellbürsten, Ausführen und Austoben: Wer sich für die Versorgung, Betreuung oder Pflege seines Hundes professionelle Hilfe ins Haus holt, kann in der Regel einen Teil der Ausgaben von der Steuer absetzen. Das Stichwort lautet hier: haushaltsnahe Dienstleistungen.
Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die im Haushalt regelmäßig anfallen und normalerweise von einem Haushaltsmitglied erledigt werden könnten. Wenn dafür ein professioneller, also gewerblich angemeldeter Anbieter – etwa ein Hundesitter – in die eigenen vier Wände kommt, handelt es sich um haushaltsnahe Dienstleistungen. Für diese gilt, steuerlich gesehen, Folgendes:
Generell liegt die Betonung bei den haushaltsnahen Dienstleistungen ganz klar auf dem ersten Wort. Das heißt, die Pflege und Betreuung des Tieres muss hauptsächlich im Haushalt des Hundebesitzers angesiedelt sein, also in dessen Haus oder Wohnung bzw. auf dessen Grundstück. Die Unterbringung in einem Hundehotel akzeptiert das Finanzamt folglich nicht.
Aber was gilt für den Gassi-Service? Kann ich den Hundesitter noch von der Steuer absetzen, wenn dieser regelmäßig mit dem Tier nach draußen geht und das Grundstück des Halters verlässt? Die Antwort lautet: Ja, unter Umständen. Ist der Gassi-Service Teil eines umfassenderen Betreuungsangebots, dessen Tätigkeiten – etwa das Füttern, Pflegen und Aufpassen – vor allem im Haushalt des Hundehalters erledigt werden, so lässt sich das Gesamtpaket in der Steuererklärung angeben. Handelt es sich hingegen um einen reinen Abhol-und-Zurückbring-Dienst ohne haushaltsnahe Zusatzleistungen, ist ein Steuerabzug nicht möglich.
Und noch etwas ist zu beachten: Wie bei allen haushaltsnahen Dienstleistungen sind für das Finanzamt zwei Nachweise wichtig: die Rechnung des jeweiligen Dienstleisters sowie der Überweisungsbeleg, der beweist, dass die Rechnung beglichen wurde. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
Eine Besonderheit ergibt sich für Hundefriseure: Wer seinen Liebling in den Hundesalon bringt und ihn dort scheren oder trimmen lässt, kann die entstehenden Kosten nicht von der Steuer absetzen, da es sich um keine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Wenn allerdings der Hundepfleger und -verschönerer in die Wohnung des Halters kommt, kann das steuerlich berücksichtigt werden. In diesem Fall greifen alle Regeln und Vorgaben, die für haushaltsnahe Dienstleistungen gelten.
Die Hundehalterhaftpflicht ist – ebenso wie viele andere private Versicherungen – abzugsfähig. Steuerzahler können also die entsprechenden Beiträge in der Regel als Sonderausgabe in der Steuererklärung angeben. Das ist allerdings nur dann sinnvoll, wenn der in diesem Fall zulässige Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft wurde. Er beträgt bei Einzelveranlagung 1.900 Euro, bei Zusammenveranlagung 3.800 Euro.
Achtung: Der Steuervorteil bei der Hundehaftpflicht gilt nicht für andere Tierversicherungen – wie zum Beispiel Versicherungen gegen Krankheit.
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