06.01.2015 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wer seine Decken nicht staubsaugen will, der schüttelt sie gelegentlich aus. In höheren Geschossen bieten sich hierfür Balkon oder Fenster an. Je nachdem, was dabei das Licht der Freiheit erblickt, kann das für Passanten allerdings gefährlich werden.
Solange lediglich Staub oder Ähnliches herab rieselt, ist das Ausschütteln von Decken nicht zu beanstanden. Es gehört zum mietvertraglichen Gebrauch der Wohnung, irgendwie muss man den Staub ja loswerden. Problematischer ist es, wenn sich auch noch Gegenstände in der Decke befinden, die beim Ausschütteln das Fliegen lernen. Vor allem dann, wenn sie sich verfliegen und Menschen treffen.
So geschehen im vorliegenden Fall (Az. 424 C 28654/13). Die von der Vermieterin beklagten Mieter hatten eine Decke als mittelschweren Abfalleimer verwendet und deren Inhalt in den Hof fallen lassen. Dort war eine Besucherin von den Hundeknochen, Zahnstochern und Slipeinlagen getroffen worden.
Weder die Getroffene noch die Vermieterin fanden das besonders komisch und so verklagte die Vermieterin die Mieter, künftig keine Decken mehr auszuschütteln.
Das Amtsgericht München kam dieser Klage nach, urteilte aber weniger rigoros. Es gestattete das Ausschütteln unter Auflagen, die verdächtig nach "benutzen Sie Ihren gesunden Menschenverstand" klingen: Vor dem Ausschütteln müssten die Mieter zweierlei sicherstellen. Erstens, dass sich keine Personen unterhalb des Fensters aufhalten. Und zweitens, dass sich keine Gegenstände in der Decke befinden. Ansonsten könnten sie ganz normal von ihrem mietvertraglichen Recht Gebrauch machen, in ihrem Haushalt für Ordnung zu sorgen.
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