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Dienstwagenbesteuerung: Privatnutzung von betrieblichen Elektro- und Hybrid-Elektrofahrzeugen - Teil 1

07.10.2014  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit BMF-Schreiben vom 05.06.2014 hat sich das Bundesfinanzministerium zu Einzelheiten zu geldwerten Vorteilen bei der Privatnutzung von betrieblichen Elektro- und Hybridelektro-fahrzeugen geäußert.

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 hat der Gesetzgeber § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG um einen sog. Nachteilsausgleich in Zusammenhang mit der Privatnutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen ergänzt. Die begünstigten Fahrzeuge werden im politischen Lager als eine wesentliche Maßnahme zur Reduktion des CO²-Ausstoßes angesehen. Die derzeit geltenden lohnsteuerlichen Rahmenbedingungen benachteiligen jedoch Elektro- und Hybrid-Elektrofahrzeuge in nicht unerheblichem Umfang, weil deren aktuelle Listenpreise und damit auch die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil deutlich höher ausfallen als die Listenpreise konventioneller Kraftfahrzeuge. Um diesen Nachteil auszugleichen, hat sich der Gesetzgeber entschieden, die Ungerechtigkeit zu beseitigen und das ohnehin komplizierte Steuerrecht durch eine komplizierte Neuregelung noch weiter zu verkomplizieren.

Mit der gesetzlichen Neuregelung wird der Listenpreis als lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage für die 1 % - Regelung bei der privaten Nutzung von Elektrofahrzeugen oder Hybrid-Elektrofahrzeugen um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems gemindert. Weil die steuerlichen Rahmenbedingungen vergleichsweise kompliziert sind, sind Fehlerquellen vor-programmiert. Daher sollte der Arbeitgeber im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung sorgfältig darauf achten, dass die lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlagen zutreffend ermittelt und geldwerte Vorteile in richtiger Größenordnung angesetzt werden.

Steuerliche Begünstigung

Für bis zum 31.12.13 angeschaffte Kraftfahrzeuge wird der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nach dem Willen des Gesetzgebers um 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität gemindert. Seit 01.01.2014 vermindert sich der Nachteilsausgleich schrittweise um jeweils 50 Euro pro Jahr und pro kWh Speicherkapazität des Batteriesystems.

Fahrtenbuchmethode

Soweit der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, sind die insgesamt entstandenen KFZ-Kosten um die in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen in Höhe von 500 Euro pro kWh der Batteriekapazität zu mindern.

Im BMF-Schreiben vom 05.06.2014 wird zunächst der Anwendungsbereich des § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG dargestellt. Steuerlich begünstigt sind demnach reine Elektrofahrzeuge und be-stimmte Hybrid-Elektrofahrzeuge.

Definition Elektrofahrzeug

Als begünstigtes Elektrofahrzeug gilt ein KFZ, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei be-triebenen Energiewandlern (z. B. wasserstoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird.

Definition Hybrid-Elektrofahrzeug

Als begünstigtes Hybrid-Elektrofahrzeug gilt ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs seine Energie aus einem Betriebskraftstoff, einer Speichereinrichtung für elektrische Energie (z. B. Batterie, Kondensator, Schwungrad mit Generator) bezieht.

Im BMF-Schreiben wird ausdrücklich dargestellt, dass nur solche Fahrzeuge steuerlich begünstigt sind, die extern aufladbar sind. Es muss sich also um ein sog. Plug-in-Hybridfahrzeug handeln, also ein Fahrzeug, welches an einer Steckdose aufladbar ist. Fahrzeuge, die nicht an einer Steckdose aufgeladen werden können, sind entsprechend nicht steuerlich begünstigt.

Mietweise Überlassung des Batteriesystems

Einige Hersteller von Elektro- bzw. Hybrid-Elektrofahrzeugen bieten das Fahrzeug ohne Ba-teriesystem zum Kauf an. Das Batteriesystem kann vom Kunden gegen zusätzliches Entgelt angemietet bzw. geleast werden. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass eine Minderung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage nicht in Betracht kommt, wenn das Batteriesystem nicht im Kaufpreis enthalten ist.

Vereinfachungsregelung

Soweit das Fahrzeug sowohl mit als auch ohne Batteriesystem angeschafft werden kann, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn der (höhere) Listenpreis des Fahrzeugs mit Batteriesystem zugrunde gelegt und der Bruttolistenpreis um die Kosten für das Batteriesystem wie oben dargestellt vermindert wird.

Teil 2 mit vielen Beispielen lesen Sie hier.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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