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Dienstwagenbesteuerung: Neue Rechtsprechung zu Fahrtenbuchmängeln

31.08.2010  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ihr Experte Volker Hartmann erläutert, welche Folgen ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch haben kann.

Wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt und dieser Firmenwagen auch privat genutzt werden darf, entsteht bekanntlich ein geldwerter Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil kann entweder pauschal nach Maßgabe der 1 %-Regelung oder individuell im Rahmen der Fahrtenbuchmethode ermittelt werden.

Wenn kein Fahrtenbuch geführt oder ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wird, kommt zwingend die 1 %-Regelung zur Anwendung. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug in erheblichem Umfang beruflich und nur in geringem Umfang privat genutzt wird.


Mindestangaben im Fahrtenbuch

Nach Maßgabe von R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR muss ein Fahrtenbuch folgende Mindestangaben enthalten:
  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit
  • Reiseziel und Reiseroute
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner
Die Rechtsprechung hat sich zum wiederholten Male damit auseinandersetzen müssen, unter welchen Umständen ein Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzusehen ist.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass ein Unternehmer seinen Firmenwagen, einen Porsche 911 Carrera 4S, so gut wie ausschließlich beruflich genutzt hat. Aus den vorgelegten Fahrtenbüchern ergab sich ein Umfang der Privatnutzung in Höhe von lediglich 1 %. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wiesen die Fahrtenbücher erhebliche Mängel auf und wurde daher verworfen. Der geldwerte Vorteil wurde daher nicht auf Grundlage der Angaben in den Fahrtenbüchern ermittelt, sondern im Rahmen der 1 %-Regelung. Das Hessische Finanzgericht bestätigte diese Rechtsauffassung mit Urteil vom 30.06.09.

Im Vorfeld der gerichtlichen Auseinandersetzung verwarf das Finanzamt die Fahrtenbücher, weil diese in erheblichem Umfang offenkundige Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten enthielten. Damit konnte durch die Fahrtenbücher kein realer Zusammenhang mit der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeugs belegt werden.


Urteil Hessisches Finanzgericht vom 30.06.09, 3 K 1810/05

Das Hessische Finanzgericht bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamtes und stellte klar, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden muss. Dabei müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Jede einzelne berufliche Verwendung ist grundsätzlich für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Kilometerstandes aufzuzeichnen. Das Fahrtenbuch entspricht dann nicht dem Grundsatz der materiellen Richtigkeit, wenn eine Überprüfung ergibt, dass die Angaben über die jeweils zurückgelegten Kilometern nicht mit anderen vorgelegten Belegen in Einklang zu bringen sind. Kleinere Mängel führen grundsätzlich nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuches, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Maßgebend ist ob bei einer Gesamtbewertung des Fahrtenbuches, trotz der festgestellten Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und damit der Nachweis über die tatsächliche Höhe des privaten Nutzungsanteils möglich ist.

Im streitigen Sachverhalt ergab sich aus den Fahrtenbüchern bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausnahmslos dieselbe Entfernung. Nach Auffassung des Gerichts widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Fahrer stets die gleiche Strecke gefahren sein will. Es ist wenig glaubhaft, dass er stets auf direkten Weg nach Hause gefahren ist und niemals eine Umwegstrecke benutzt hat.

Wenn die Fahrtenbücher darüber hinaus ein einheitliches Schriftbild aufweisen, deutet dies nach Auffassung des Gerichts darauf hin, dass der Fahrer diese nachgeschrieben hat. Der ordentliche Zustand erweckt vor Gericht den Eindruck, als habe der Fahrer sie nicht an jedem Arbeitstag in die Hand genommen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschrieben. Die Erklärung des Fahrers, er sei mit den Fahrtenbüchern immer sehr pfleglich umgegangen, hielt das Gericht für wenig überzeugend. Auch die Angaben zum Umfang der außerordentlich geringen Privatnutzung konnten das Gericht nicht überzeugen. Im streitigen Sachverhalt ergab sich aus den Fahrtenbüchern ein Anteil der Privatfahrten an der Gesamtfahrleistung zwischen 0,18 % und 1,75 %) Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es äußerst unwahrscheinlich, dass ein Fahrer seinen teuren Sportwagen, hier einen Porsche 911 Carrera 4S, überhaupt nicht oder nur in ganz geringem Umfang für private Zwecke nutzt (siehe auch BFH-Beschluss vom 13.2.2007 XI B 33/06, für einen Porsche Boxter).


Auswirkungen für die Praxis

Weil die Rechtsfolgen eines nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs in der Praxis in erheblicher Größenordnung zu Buche schlagen und sich daher für den Arbeitgeber ein entsprechend hohes Haftungsrisiko ergibt, sollten die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen ernst genommen werden. Die Rechtsprechung hat sich in der Vergangenheit recht häufig mit dieser Thematik auseinander setzen müssen. Daher kann die Finanzverwaltung in Zweifelsfällen auf eine Vielzahl von Urteilen zur Verwerfung des Fahrtenbuchs zurückgreifen und sich auf die Anwendung der pauschalen 1 %-Regelung berufen.

Quelle: Volker Hartmann, Diplom-Finanzwirt (FH), Hamburg

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer und seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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