20.01.2015 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
In der letzten HGV-aktuell-Ausgabe haben wir Ihnen an dieser Stelle davon erzählt, wie man Decken richtig ausschüttelt. Dabei haben wir Ihnen allerdings unterschlagen, dass das fragliche Urteil (Az. 424 C 28654/13) noch ein weiteres Thema aus der Kategorie "da hätte man auch selbst drauf kommen können" enthält. So liefern wir den zweiten Teil jetzt nach – denn es ist zu schön, um es nicht mit Ihnen zu teilen.
Abgesehen davon, dass die beklagten Mieter also über mietvertraglich akzeptables Ordnungmachen aufgeklärt werden mussten, wurden sie auch dahingehend belehrt, dass es ein Maximum an Hunden gibt, das man gemäß "normalem Mietgebrauch" halten darf. Nämlich einen einzigen Hund.
In ihrer Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung (98 m²) hielten die Mieter allerdings ganze fünf Hunde. Zwar lediglich "Taschenhunde" – doch vor dem Gesetz sind alle Hunde gleich.
Die Mieter brachten nun vor (und hatten hierfür auch einen Zeugen), dass vermieterseitig die Haltung eines (!) Hundes mündlich erlaubt worden sei. Allerdings gab es im schriftlichen Mietvertrag keine Vereinbarung zu diesem Thema und es konnte nicht bewiesen werden, dass bei Vertragsschluss die Zustimmung zur Haltung von fünf Hunden vorgelegen hätte.
In der Folge urteilte das Amtsgericht München, zum mietvertraglichen Gebrauch einer Wohnung gehöre nur die Haltung maximal eines Hundes, und untersagte dementsprechend den Mietern die Haltung ihrer vier weiteren Taschenhunde. Hiergegen legten die Beklagten Berufung ein.
Vor dem Landgericht erhielten die Mieter schließlich zwar nicht Recht, einigten sich allerdings mit dem Vermieter darauf, den Rechtsstreit als erledigt zu betrachten. Denn, und das passt ins Bild, in einem weiteren Prozess waren die Beklagten zur Wohnungsräumung verurteilt worden – sie hatten die Miete nicht rechtzeitig bezahlt.
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