26.10.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Volker Hartmann.
Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, entsteht bekanntlich ein geldwerter Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil kann entweder pauschal oder individuell im Rahmen der Fahrtenbuchmethode auf Grundlage der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse angesetzt werden.
Wenn der Arbeitnehmer aus Vereinfachungsgründen kein Fahrtenbuch führen möchte oder wenn das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß im Sinne der Lohnsteuerrichtlinien ist, ist der geldwerte Vorteil nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG zwingend pauschal im Rahmen der 1 %-Regelung anzusetzen.
Hierzu ist Folgendes anzumerken:
Weil derzeit völlig unklar ist, wie sich der Bundesfinanzhof entscheiden wird, birgt der Abschlag in Höhe von 20% auf die Bemessungsgrundlage für den Arbeitgeber ein nicht zu unterschätzendes Haftungsrisiko. Im Falle einer Lohnsteueraußenprüfung besteht das Risiko, dass der Arbeitgeber vom Betriebstättenfinanzamt für die zu wenig einbehaltenen Steuerabzugsbeträge in Anspruch genommen wird. Bitte beachten Sie, dass die Rechtsprechung der Finanzgerichte für die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht bindend ist. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die an das Betriebstättenfinanzamt nachzuentrichtenden Steuerabzugsbeträge an den Arbeitnehmer weiterbelasten; darüber hinaus muss eine nachträgliche Verbeitragung zur Sozialversicherung erfolgen. In diesem Zusammenhang muss der Arbeitgeber nicht nur die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung übernehmen, sondern darüber hinaus - aufgrund des gesetzlichen Rückbelastungsverbots in der Sozialversicherung - auch den Großteil der Arbeitnehmer-Anteile.
Daher ist es für den Arbeitgeber ratsam, den geldwerten Vorteil ordnungsgemäß nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen. Zur Sicherung seiner Rechte hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung Einspruch einzulegen. Im Falle eines positiven Urteilsspruches kann dann eine Korrektur der zu viel einbehaltenen Lohnsteuerabzugsbeträge erfolgen.
Wie wird es weitergehen? Wir werden Sie in gewohnter Weise auf dem Laufenden halten.
Quelle: Diplom-Finanzwirt (FH) Volker Hartmann, Hamburg
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