11.12.2012 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Diese Frage lässt sich mit einem entschiedenen "Das kommt ganz darauf an" beantworten.
Grundsätzlich handelt es sich bei einer Weihnachtsfeier um eine Betriebsveranstaltung und damit um eine Zuwendung im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Im Vordergrund steht hierbei eine betriebsfunktionale Zielsetzung des Arbeitgebers, d.h. es geht nicht primär darum, die Arbeitnehmer zu entlohnen. Eine Betriebsveranstaltung wird vom Arbeitgeber hauptsächlich durchgeführt, um das Betriebsklima zu verbessern und das Zusammengehörigkeitsgefühl der Arbeitnehmer untereinander zu stärken.
Das gilt jedoch nur dann, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers 110 Euro (einschließlich Umsatzsteuer) pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Darüber hinaus dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Übersteigen die Aufwendungen 110 Euro pro Arbeitnehmer oder werden insgesamt mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Kalenderjahr durchgeführt, handelt es sich nicht um Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, sondern um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Um seine Arbeitnehmer nicht mit den auf die Weihnachtsfeier entfallenden Lohnsteuerabzugsbeträgen zu belasten, kann der Arbeitgeber die Aufwendungen nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % pauschalversteuern. Eine Verbeitragung zur Sozialversicherung braucht in diesem Fall nicht durchgeführt zu werden.
In der lohnsteuerlichen Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob hinsichtlich der 110 Euro-Freigrenze auf die eingeladenen, auf die angemeldeten oder auf die tatsächlich teilnehmenden Arbeitnehmer abzustellen ist.
Beispiel:
Ein Arbeitgeber plant, eine Weihnachtsfeier für 200 Arbeitnehmer durchzuführen. Bei einem Budget von 20.000 Euro entfällt rechnerisch auf jeden Arbeitnehmer ein durchschnittlicher Kostenanteil in Höhe von 100 Euro. Nehmen an der Weihnachtsfeier nun nicht, wie ursprünglich vorgesehen, 200 Arbeitnehmer teil, sondern lediglich 175 Arbeitnehmer, ergibt sich ein Durchschnittsbetrag in Höhe von 114,29 Euro. Weil In diesem Zusammenhang die 110 Euro-Freigrenze geringfügig überschritten wird, müsste der Arbeitgeber die gesamten Aufwendungen eigentlich der Pauschalversteuerung unterwerfen. Fraglich ist, ob die anteiligen Aufwendungen, die auf die Arbeitnehmer entfallen, die nicht an der Feier teilgenommen haben, den übrigen Arbeitnehmern zugerechnet werden kann.
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte sich bereits in 2011 (11 K 908/10 L) mit der streitigen Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, ob vergebliche Aufwendungen des Arbeitgebers in die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen werden müssen oder nicht. Ein Teil der Kosten, nämlich die Kosten für den äußeren Rahmen, seien nach Auffassung des Arbeitgebers als Fixkosten anzusehen und führen bei den teilnehmenden Arbeitnehmern tatsächlich nicht zu einer Bereicherung, wie z.B. die Kosten für zusätzliches Servicepersonal und zusätzliche Toiletten. Weil die deutlich geringere Teilnehmeranzahl Auswirkungen auf die Durchschnittskosten hatte, war die 110 Euro-Freigrenze im streitigen Sachverhalt entsprechend überschritten.
Das Finanzgericht gab dem Arbeitgeber recht und kam zu dem Ergebnis, dass die Berechnung des Finanzamtes im Einzelfall zu einem unzutreffenden Ergebnissen führen könne, z.B. wenn Arbeitnehmer, deren Teilnahme an der Betriebsveranstaltung ursprünglich vorgesehen war, an der Veranstaltung tatsächlich nicht teilnehmen. In diesem Fall dürfen Aufwendungen des Arbeitgebers, die weder den nicht teilnehmenden noch den teilnehmenden Arbeitnehmern als Arbeitslohn zugerechnet werden können, nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden.
Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung im Schrifttum, wonach im Rahmen der Durchschnittsberechnung nicht auf die tatsächliche, sondern auf die geplante Teilnehmerzahl abzuzielen ist. Das Gericht stellte klar, dass die teilnehmenden Arbeitnehmer nicht durch die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer, die nicht an der Veranstaltung teilnehmen, nicht bereichert sind. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer weder Einfluss auf die Höhe der Kosten für den äußeren Rahmen der Veranstaltung noch für die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer. Das Finanzgericht stellte klar, dass sämtliche Kosten, die nicht auf die teilnehmenden Arbeitnehmer entfallen, nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden dürfen. Die tatsächlichen Teilnehmer werden nach Auffassung des Finanzgerichts nicht durch die Aufwendungen für überzählige Speisen und Getränke sowie überdimensioierten Sachleistungen bereichert.
Weil das Finanzamt Revision gegen dieses Urteil eingelegt hat, ist diese Rechtsfrage nun beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 7/11 anhängig.
Weil derzeit völlig unklar ist, wie sich der Bundesfinanzhof entscheiden wird, sollte der Arbeitgeber sorgfältig auf die Einhaltung der 110 Euro-Freigrenze achten. Dabei sollte die Freigrenze nicht voll ausgereizt werden, weil im Zweifelsfall höhere Kosten als ursprünglich vorgesehen oder eine geringere Anzahl an Teilnehmern zu einer Überschreitung der 110 Euro-Freigrenze und damit zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen können.
Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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