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Dauer einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung

16.05.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ManagerGate.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 06.10.2010 (7 ABR 18/09): Das BAG hatte zu entscheiden, wie lange eine Stelle innerbetrieblich ausgeschrieben sein muss, bevor der Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten Maßnahme einholen und bei Verweigerung der Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG die Ersetzung beim Arbeitsgericht beantragen kann.

Einleitung

Ab einer Mitarbeiterzahl von mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber von jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung den Betriebsrat über die geplante Maßnahme zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Stimmt der Betriebsrat nicht zu, so kann der Arbeitgeber, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Einzelmaßnahme nach § 100 Abs. 1 BetrVG vorläufig durchführen. Außerdem kann er die Zustimmung im Wege des Beschlussverfahrens durch Gerichtsbeschluss ersetzen lassen. Das Arbeitsgericht prüft dann insbesondere, ob der Betriebsrat sich auf einen der Zustimmungsverweigerungsgründe des § 99 Abs. 2 BetrVG berufen konnte. Als solcher Grund kommt nach dessen Ziffer 5 das Unterbleiben einer nach § 93 BetrVG erforderlichen Ausschreibung eine Stelle im Betrieb in Frage. Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat verlangen, dass ein zu besetzender Arbeitsplatz vor seiner Besetzung innerbetrieblich ausgeschrieben wird.

Sachverhalt

Der Arbeitgeber, der mehr als 2000 Mitarbeiter beschäftigt, schrieb am 31. Oktober eine Stelle als Projektmanager innerbetrieblich mit näherer Beschreibung des Tätigkeitsbereichs, der Anforderungen an die Qualifikation eines möglichen Bewerbers und der vorgesehenen außertariflichen Vergütung aus. Die Ausschreibung erfolgte elektronisch im betrieblichen Intranet, zu dem sämtliche Mitarbeiter Zugriff haben, und über einen Aushang am schwarzen Brett für Personalinformationen. Mit Schreiben vom 16. November unterrichtete der Arbeitgeber den Betriebsrat über die zum 1. Dezember vorgesehene Besetzung der ausgeschriebenen Stelle. Diese wollte der Arbeitgeber mit dem einzigen Bewerber, dem Mitarbeiter S. besetzen, diesen also versetzen und umgruppieren.

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Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung mit Schreiben vom 19. November und begründete die Verweigerung damit, dass die betriebsinterne Stellenausschreibung zu kurz gewesen sein und daher andere (potentielle) interne Bewerber benachteiligt worden seien. Der Arbeitgeber beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung durch Gerichtsbeschluss. Er argumentierte, der Betriebsrat habe die Zustimmung zu Unrecht verweigert, da ein Grund für die Verweigerung nicht vorliege.

Die Entscheidung

Das BAG hatte nunmehr zu entscheiden, ob eine zu kurze innerbetriebliche Ausschreibung einer fehlenden Ausschreibung im Sinne des § 99 Abs .2 Ziffer 5 BetrVG gleichzustellen ist. Nachdem dies zu bejahen war kam es darauf an, ob die vorgenommene Ausschreibung tatsächlich zu kurz war. Das Gericht stellt zunächst fest, dass das Gesetz keine expliziten Vorgaben zu Inhalt, Form und Frist der innerbetrieblichen Ausschreibung sowie deren Bekanntmachung macht. Die konkrete Ausgestaltung obliegt daher dem Arbeitgeber, der lediglich die Mindestvorgaben zu beachten hat, die sich aus Sinn und Zweck einer innerbetrieblichen Ausschreibung ergeben. Ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates ergibt sich aus § 93 BetrVG nur für das „Ob“ einer innerbetrieblichen Ausschreibung, nicht aber für das „Wie“. Sinn und Zweck der innerbetrieblichen Ausschreibung ist es nach der Bewertung des BAG, dass in Betracht kommende Arbeitnehmer Kenntnis von dem zu besetzenden Arbeitsplatz erhalten und sich um die ausgeschriebene Stelle bewerben können. In zeitlicher Hinsicht bedeutet dies, dass möglichen Bewerbern auch eine Überlegungsfrist eingeräumt werden muss. Zugleich darf der Arbeitgeber bei der Bemessung der Dauer der Ausschreibung und einer eventuell zu setzenden Bewerbungsfrist auch seinem Interesse an einer zügigen Stellenbesetzung Rechnung tragen. Vor diesem Hintergrund ist eine Dauer der Ausschreibung von 2 Wochen nach der Bewertung des BAG grundsätzlich ausreichend. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates bestand daher im konkreten Einzelfall nicht.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BAG schafft Rechtsicherheit für die Anforderungen des § 93 BetrVG an eine betriebsinterne Ausschreibung neu zu besetzender Stellen. In der betrieblichen Praxis ist aber zu berücksichtigen, dass das BAG auch angedeutet hat, dass besondere Gründe einer Beschränkung der Ausschreibungsdauer auf 2 Wochen entgegenstehen können. Dies kommt etwa bei Abwesenheit eines Großteils der Belegschaft wegen Werksferien oder Kurzarbeit in Frage.

Quelle: Dr. Gregor Staechelin (Taylor Wessing Frankfurt)
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