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Das Finanzamt sucht jetzt verstärkt nach unbekannten Konten

23.11.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem, Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Partnerschaft.

Die Abgeltungsteuer bringt neue Recherchemöglichkeiten auf der Suche nach unbekannten Bankverbindungen. Das nutzt der Fiskus in großem Stil.

Die steuerliche Systemumstellung bei der Geldanlage ab 2009 beschert dem Fiskus vielerlei Gründe, wann er einen Kontenabruf hinter dem Rücken der Bürger starten darf. Hatte sich diese seit April 2005 erlaubte Suche nach unbekannten Kontenverbindungen im Praxiseinsatz bislang vorrangig für Vollstreckungsbeamte gelohnt, um Guthaben säumiger Steuerzahler aufzuspüren, geht es nunmehr vorrangig um nicht deklarierte Kapitalerträge und Betriebseinnahmen. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist darauf hin, dass die Finanzverwaltung 2009 mit 37.291 Kontenabrufen für steuerliche Zwecke eine neue Rekordmarke aufgestellt und die Abrufe aus 2008 um rund 6.000 übertroffen hat.

Zwar behalten Banken die Abgeltungsteuer sofort ein und Erträge und Kursgewinne tauchen generell nicht mehr in der Steuererklärung auf. Doch die Finanzbeamten interessieren sich weiterhin für Konten und Depots, so dass die Kontenabrufe verstärkt weiterlaufen, wie die aktuellen Zahlen zeigen. „Waren es im Startjahr 2005 lediglich 8.610 Abrufe, steigerten sich die Kontrollen kontinuierlich, nunmehr auf das Vierhundertfache", kommentiert Steuerberaterin Manuela Wänger von Ebner Stolz Mönning Bachem. Geben Anleger mit einer Progression unter 25 Prozent ihre Zinsen weiterhin dem Finanzamt zur sogenannten Günstigerprüfung an, dürfen die Beamten bei gegebenen Zweifeln nach möglicherweise nicht deklarierten Depots suchen. Damit soll überprüft werden können, ob auch tatsächlich sämtliche Erträge angegeben wurden.

Viel gravierender im Alltag ist jedoch der Aspekt, dass Zinsen oder Kursgewinne weiterhin oft in die Steuererklärung eingetragen werden müssen. Wer Spenden, Unterhaltszahlungen, Ausbildungsfreibetrag oder generell außergewöhnliche Belastungen wie Krankheits- und Scheidungskosten geltend macht, muss die bereits der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge exakt angeben. Gleiches gilt beim über 18 Jahre alten Nachwuchs zur Überprüfung der Einkommensgrenze für den Kinderfreibetrag.

In all diesen Fällen darf der Fiskus zur Wahrheitsfindung und -Überprüfung einen Kontenabruf starten. „Damit wird nahezu jeder Bürger über zumindest einen der vielen Angriffspunkte erfasst", erläutert die Expertin. Generell ist der Suchlauf ohnehin erlaubt, wenn es um Sachverhalte vor 2009 geht. Vermuten die Beamten alte Spekulationsgewinne aus guten Börsenjahren oder nicht erklärte Zinsen, können sie eine Recherche starten.

Ein wesentliches Drohpotential ergibt sich für Freiberufler und Unternehmer. Halten Finanzbeamte oder Betriebsprüfer die Angaben zu Betriebseinnahmen oder -ausgaben für unschlüssig oder weichen Erträge von den internen Richtsätzen ab, dürfen sie jetzt mit einem Kontenabruf drohen. Stimmt der Selbstständige dem nicht zu, wird der Suchlauf zwar nicht gestartet. Das Verhalten des Steuerpflichtigen wird dann als Verletzung der Mitwirkungspflichten gewertet und der Beamte darf den Schätzrahmen zugunsten des Fiskus äußerst großzügig auslegen. „Motiv für die Recherchen sind noch unbekannte betriebliche und private Kontenverbindungen, auf die Betriebseinnahmen geflossen sein könnten", betont Wänger.

Viel erfährt der Fiskus zwar nicht, wenn er auf den Datenpool der Konten online zugreift. Denn bekannt werden erst einmal nur Name von Bank und Kunde, Konto- und Depotnummern. Bestände, Kontobewegungen und Erträge sind in diesem elektronischen Datenpool nicht gespeichert. Doch die erhaltenen Angaben bringen mittels der Rasterabfrage über alle inländischen Banken umfassendes Informationsmaterial. Hierüber ist dann der Einstieg zu konkreten Nachforschungen möglich, auch hinsichtlich zurückliegender Jahre.

Dann wird beispielsweise bekannt, wann ein Konto aufgelöst oder eröffnet wurde. Hintergrund hierfür könnte etwa das Räumen der Geldbeträge sein, um sie jenseits der Grenze neu anzulegen. Oder ein Auslandskonto wurde aufgelöst und das Guthaben wieder in heimische Gefilde transferiert. Sofern über den Kontenabruf ein dem Fiskus bislang unbekanntes Depot auftaucht, werden die Beamten hierzu beim Sparer die Jahresbescheinigung für Jahre vor 2009 anfordern. Diese listet alle steuerlich relevanten Kapitaleinnahmen und Spekulationsgeschäfte genau auf. Als Ergänzung kommen andere Bankbelege wie Erträgnisaufstellung und Depotauszüge in Betracht. „Kommt der Anleger der Bitte um Nachweise nicht nach, holen sich die Ämter ihre Auskünfte direkt von den Banken", befürchtet Wänger.

Quelle: Ebner Stolz Mönning Bachem
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