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Bundesverfassungsgericht: Arbeitszimmer oftmals seit 2007 rückwirkend steuerlich absetzbar

31.08.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Durch Beschluß (Az. 2 BvL 13/09) vom 06.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Einschränkung der Absetzbarkeit von Arbeitszimmern durch das Jahressteuergesetz 2007 in § 4 V 1 Nr. 6b Einkommensteuergesetz (EStG) aufgehoben.

Steuerrecht oft verfassungswidrig?

Der ehemalige Richter am BVerfG, Professor Paul Kirchhoff meint „Das geltende Steuerrecht ist nicht mehr verfassungsgemäß, weil es unverständlich ist.“ Denn wer heute das Bundesgesetzblatt als Bürger liest, könne daraus seine Pflichten nicht mehr erkennen. Rund 70% der Weltliteratur zum Steuerrecht beschäftigt sich mit den Regelungen in Deutschland.


Das Märchen von der gerechten Steuer

Noch hat kein Steuerhinterzieher den Versuch unternommen, aus diesen Gründen die Verfassungswidrigkeit ins Feld zu führen, um seiner (un?) gerechten Strafe zu entgehen. Immerhin hat ein Steuerhinterzieher, der sich auf einer gekauften Bankdaten-CD aus Liechtenstein befand, jetzt das Verfassungsgericht angerufen, weil Zweifel an der Verwertbarkeit „illegaler erworbener Informationen“ bestehen.


Beim Arbeitszimmer hört der Spass auf

Seit dem Jahre 2007 konnten Arbeitszimmer auch dann nicht mehr abgesetzt werden, wenn für die berufliche bzw. betriebliche Betätigung kein anderer Raum zur Verfügung stand. Das BVerfG gab dem Beschwerdeführer, einem Lehrer der sein häusliches Arbeitszimmer täglich nur für zwei Stunden nutzte Recht: Somit muss das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit sein, vielmehr genügt es, wenn das häusliche Arbeitszimmer nur beruflich genutzt wird – wenn auch lediglich zeitweise, also für ein paar Stunden im Monat.


Verfassungswidrigkeit: Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz

Sofern kein anderer Arbeitsplatz für die (zeitweise) Tätigkeit zur Verfügung steht, können die Kosten daher von der Steuer abgesetzt werden. Dies betrifft nicht nur Lehrer ohne eigenes Büro in der Schule, und Handelsvertreter, die überwiegend unterwegs sind. Auch Selbständige, die überwiegend vor Ort beim Kunden arbeiten, können die Kosten für ihr nur zeitweise genutztes Arbeitszimmer steuerlich ansetzen.


Falschinformation der BILD-Zeitung?

Die Bildzeitung schreibt „Steuerfalle bedenken: Wer sein Arbeitszimmer im Eigenheim von der Steuer absetzt, dem drohen beim Verkauf der Immobilie in der Spekulationsfrist (10 Jahre) Steuernachforderungen – falls man sie mit Gewinn verkauft.“

Richtig ist, dass bei Angestellten und Beamten (Nichtselbständigen) nicht nur das Arbeitszimmer, sondern auch der Rest der privaten Immobilie von der Spekulationsfrist betroffen ist: Wertsteigerungen müssen beim Verkauf versteuert werden.

Handelt es sich hingegen um einen Gewerbetreibenden oder Freiberufler (Selbständigen), so wird ein betrieblich genutzter Raum im Eigenheim regelmäßig steuerliches Betriebsvermögen: Daher muß eine eventuelle Wertsteigerung - nur bezogen auf diesen Raum - auch bei einem Verkauf nach mehr als 10 Jahren versteuert werden. Die Spekulationsfrist gibt es nur bezogen auf die sonstigen privat genutzten Räumlichkeiten. Doch auch schon die Entnahme aus dem Betriebsvermögen – z. B. durch Berufsaufgabe – führt zu einem Veräußerungsgewinn und Steuerpflicht, ohne dass tatsächlich Liquidität zufließt. Allerdings gibt es hier für über 55-jährige einen Freibetrag für Betriebsveräußerung. Erst nach der Entnahme beginnt dann die 10jährige Spekulationsfrist für private Veräußerungsgewinne auch für das ehemalige Arbeitszimmer zu laufen.


Beschränkungen gelten nur für Arbeitszimmer

Wer Räume in der eigenen Wohnung beruflich anders denn als Arbeitszimmer nutzt – z. B. als Archiv, Bibliothek, Lager oder Werkstatt – kann diese unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehen, auch wenn ihm anderweitig ein Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Denn gemäß BFH gilt:

„Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbeiten dient (BFH-Urteile vom 19. September 2002, - VI R 70/01 -, BStBl II 2003 S. 139 und vom 16. Oktober 2002, - XI R 89/00 -, BStBl II 2003 S. 185) und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird.“

Es lohnt sich also steuerlich, in seinem Arbeitszimmer nicht geistig zu arbeiten – und es dann auch nicht so zu nennen.

Ist das Arbeitszimmer nicht in die häusliche Sphäre eingebunden – z. B. bei einem Zimmer im eigenen Mehrfamilienhaus außerhalb der Wohnung, im abgelegenen Blockhaus im Garten oder in einem separat angemieteten Raum – ist es auch dann voll abzugsfähig, wenn woanders schon ein Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Auch der bei der Freundin angemietete Büroraum ist steuerlich kein Arbeitszimmer – und genau deswegen unbeschränkt abziehbar, trotz anderweitig vorhandener Arbeitsmöglichkeiten.


Berufliche Zwecke auftrennen

Wem für den Hauptberuf ein Büro schon zur Verfügung steht, kann für andere berufliche Zwecke oder betriebliche Tätigkeiten dennoch ein Arbeitszimmer absetzen. So als nebenberuflicher Versicherungsvermittler, Ebayverkäufer oder auch zur Verwaltung seiner eigenen Immobilien. Er sollte dann auch nur diese Tätigkeiten dort ausüben – für den Hauptberuf hat er ja im Betrieb ein Büro.

Quelle: Dr. Johannes Fiala / Dipl.-Math. Peter A. Schramm
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