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BGH: Zwingende Angaben bei Werbung mit Sternebewertungen

05.08.2024  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Sternebewertungen, wie „4,7 / 5“ kennt jeder. Mit guten Bewertungen werben Unternehmen natürlich gerne und der BGH hat in einem aktuellen Urteil noch einmal festgehalten, welche Informationen Unternehmen bei der Werbung mit solchen Kundenbewertungen angeben müssen.

Rechtsanwalt Rolf Becker aus Alfter erläutert das Urteil und gibt ergänzende Tipps für rechtskonforme Bewertungen.

Aussagekraft von Bewertungen

Was bedeutet es eigentlich, wenn 4,7 Sterne für ein Produkt oder ein Unternehmen erteilt wurden? Dazu muss man schon mal wissen, dass es 5 Maximalpunkte und nicht etwa 10 oder 100 zu vergeben gab. Zudem ist es relevant, aus wie vielen Bewertungen sich die angegebene Durchschnittsnote denn eigentlich zusammensetzt. Waren es 5 Kunden oder 10.000 Kunden, welche etwa die Leistungen eines Restaurants oder die Preiswürdigkeit eines Produktes bewertet haben? Was wurde überhaupt bewertet und handelt es sich bei den Bewertern um Käufer oder nur um Menschen, die aus welchen Motiven auch immer ihren Senf zum Gegenstand abgeben wollen? Der Leser merkt schon: Allein eine Note oder Bewertung in Sternenform sagt gar nichts aus. Es geht um Transparenz. Welche Angaben müssen erfolgen und welche sind nice to have?

Transparenzpflichten bei Werbung mit Bewertungen

Darüber stritten die Wettbewerbszentrale, ein großer Verband, der sich mit zahlreichen Mitgliedsunternehmen auch der Verfolgung von Wettbewerbsverstößen widmet und eine Plattform, auf der Immobilieninteressenten an Makler vermittelt wurden. Das beklagte Unternehmen warb unter anderem mit durchschnittlichen Sternebewertungen ihrer Kunden, ohne Angaben zur Gesamtzahl der Bewertungen, zum Zeitraum der berücksichtigten Bewertungen und zur Aufgliederung nach den einzelnen Sterneklassen zu machen.

Diese Angaben sollten aber aus Sicht der klagenden Wettbewerbszentrale zwingend notwendig für eine lautere Werbung mit durchschnittlichen Bewertungen sein. Schon auf dem Weg durch die Instanzen stimmten das Landgericht Hamburg (Urteil vom 16. September 2022 - 315 O 160/21) und das für die Berufung zuständige Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 21. September 2023 - 15 U 108/22) der Zentrale nur teilweise zu. Zwingend war danach nur die Angabe der Gesamtzahl der Bewertungen und zum Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen für die Werbung mit der Durchschnittsbewertung. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) wies jetzt die Revision der Wettbewerbszentrale zurück (Urteil vom 25. Juli 2024 - I ZR 143/23). Die wollte die Angabepflicht zur Aufgliederung der Bewertungen in die einzelnen Sterneklassen durchsetzen, also wie viele der Bewertungen, die zur Durchschnittsnote beitragen, etwa auf 5 Sterne oder 2 Sterne etc. entfallen.

Verbraucher wissen Bescheid

Die BGH-Richter sahen aber solche Details nicht als zwingend an. Es sei den Verbrauchern bekannt, dass eine Durchschnittsnote sich aus unterschiedlichen guten und schlechten Bewertungen zusammensetzt und eine Aufgliederung keine wesentlichen ergänzenden Informationen biete.

Noch liegen die Urteilsgründe nicht vor. In der Pressemitteilung des BGH heißt es dazu:

„Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, bei der Aufgliederung nach Sterneklassen handele es sich nicht um eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG, begegnet auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Bedenken. Danach ist dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen - zum Teil erheblich - divergieren. Anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen kann er abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung ist. Die von der Klägerin begehrte Aufgliederung nach Sterneklassen vermittelt daneben keine wesentliche Information. Insbesondere kann sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben.“

Fazit

Wer mit Bewertungen werben möchte, der muss dem Leser bestimmte Informationen geben, damit dieser die Bewertungen besser einschätzen kann. Denn Bewertungen sind häufig kaufentscheidend. Bei der beliebten Werbung mit durchschnittlichen Bewertungen gehören zu den Pflichtinformationen die Gesamtzahl der Bewertungen und der Zeitraum, in dem die bei der Durchschnittsnote berücksichtigten Kundenbewertungen erfolgten. Wenn dies ansonsten nicht klar wird, ist auch anzugeben, worauf sich die Bewertung bezieht. Wer mit garantiert echten Meinungen wirbt, darf nicht vorher filtern oder bestimmte Bewertungen zunächst in ein Schlichtungsverfahren bringen (BGH, Urt. v. 21.1.2016, Az. I ZR 252/14). Natürlich darf man nicht ohne klare Angaben mit erfundenen, gekauften oder sonst belohnten (Gutscheine) oder selbst oder von Mitarbeitern erstellten Bewertungen werben (siehe OLG Hamburg, Urteil vom 07.06.2018 – 3 U 94/17, OLG Frankfurt, Urt. v. 9.6.2022, 6 U 232/21). Zudem müssen „Kundenbewertungen“ verifiziert werden oder anders benannt werden (siehe § 5b Abs. 3 UWG). Jedenfalls sind Angaben dazu gesetzlich verlangt.

Um eine gute Bewertung darf man bitten. Erfolgt die Bitte per E-Mail, benötigt man eine vorherige Einwilligung zur Kontaktaufnahme auf diesem Weg. Zwar kann es für Produktbewertungen (nicht Unternehmensbewertungen) hier eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 UWG geben. Die dazu notwendigen Voraussetzungen liegen aber selten alle vor.

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