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BGH gegen Verbot von Preissuchmaschinen im selektiven Vertrieb

05.02.2018  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ein bekannter japanischer Sportartikelhersteller scheitert vor dem BGH mit seinem selektiven Vertriebssystem, das u.a. die Nutzung von Preissuchmaschinen für angeschlossene Händler verboten hatte. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN erläutert, warum der Hersteller scheiterte.

In einer jetzt bekannt gemachten Entscheidung vom 12. Dezember 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der japanische Sportartikelhersteller ASICS seinen Händlern nicht generell verbieten darf, Preissuchmaschinen zu nutzen (BGH, Beschl. V. 12.12.2017, Az. KVZ 41/17).

Der Vertrieb von ASICS erfolgt über ein sog. selektives Vertriebssystem, also generell nur über zugelassene Händler, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen und nicht an nichtzugelassene Wiederverkäufer Ware abgeben dürfen. Solche Vertriebssysteme finden sich sehr häufig und nicht selten wird versucht, über Vertragsbestimmungen Druck auf die Händler in Richtung Preisgestaltung auszuüben oder bestimmte Vertriebskanäle ganz zu unterbinden.

Beschränkung des Onlinevertriebs

ASICS geriet bereits früher in das Visier des Bundeskartellamtes. Das hatte das Vertriebssystem des japanischen Sportartikelherstellers bereits seit 2011 in einem Kartellverfahren nach § 32 GWB untersucht, nachdem es Händlerbeschwerden gegen Beschränkungen des Online-Vertriebs gab. Damals hatte ASICS sein Vertriebssystem vor einer Entscheidung geändert.

Mit Beschluss vom 26. August 2015 stellte das Bundeskartellamt nach § 32 Abs. 3 GWB fest, dass die Anwendung des „Vertriebssystems 1.0" durch ASICS gegenüber ihren in Deutschland ansässigen Händlern rechtswidrig war. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte das Beschwerdegericht OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.04.2017 -VI-Kart 13/15 (V) )-zurückgewiesen und weitere Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen wendete sich jetzt ASICS vor dem BGH mit einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Kernbeschränkungen sind nicht erlaubt

Generell sind kartellrechtliche Beschränkungen untersagt, können aber im Einzelfall nach Art. 101 Abs. 1 AEUV freigestellt sein. Ein bestimmter Kern an Freiheiten der Händler darf aber dabei nicht angetastet werden. Verlangt der Hersteller vom Händler Verhaltensweisen, die solche Kernbeschränkungen darstellen, ist das kartellrechtswidrig. Häufig geht es um das Verbot auf Internetplattformen zu verkaufen. Das ist in der Regel eine Verletzung des Kernbeschränkungsverbots. Aber auch dabei kann es Ausnahmen geben, wie der Fall des Kosmetikunternehmen Coty gezeigt hat, dem der Europäische Gerichtshof unlängst eine solche Beschränkungen, nach außen erkennbar nicht autorisierte Drittunternehmen einzuschalten, jedenfalls für Luxuswaren unter bestimmten Bedingungen erlaubt hatte.

Kein Verbot der Listung in Preissuchmaschinen

ASICS hatte ausweislich der Beschlussbegründung den Händlern nicht nur nicht nur die Unterstützung der Funktionalität von Preissuchmaschinen verboten, sondern auch es Dritten zu gestatten, Markenzeichen von ASICS auf anderen Internetseiten zu verwenden, um Kunden auf die Internetseite zu leiten. Vertragswaren durften zudem nicht über fremde Internetseiten beworben oder verkauft werden, es sei denn, der Name oder das Logo der Plattform des Dritten (also etwa von Amazon) würden nicht abgebildet.

Der BGH lehnt es praktisch in seinem Beschluss ab, sich näher mit diesen kombinierten Verboten zu befassen oder gar die Sache dem Europäischen Gerichtshof überhaupt nur vorzulegen. Für die Richter war der Kartellverstoß durch die Beschränkung so offensichtlich, dass die Frage keiner weiteren Klärung bedurfte. Der BGH:

„Die Frage, ob ein pauschales Verbot der Unterstützung von Preisvergleichsmaschinen die Beschränkung des passiven Verkaufs an Endverbraucher durch den Einzelhändler bezweckt, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden. Sie ist gleichwohl nicht klärungsbedürftig, weil ihre Beantwortung nicht zweifelhaft ist und hierzu keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten werden.“

Das war also jedenfalls in der Kombination der Verbote ohne weiteres eine unzulässige Kernbeschränkung, die man da den Händlern auferlegen wollte. Hier ging es um wesentliche Eckpfeiler des eCommerce-Geschäfts. Die direkte und schnelle Preisvergleichsmöglichkeit bei einem riesigen Produktangebot vieler Anbieter hat eine überragende Bedeutung im Internet. Daran wollen die Gerichte zur Recht nicht rütteln lassen.

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