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Betriebskostenabrechnung nach Personen

29.06.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

In einer Betriebskostenabrechnung, die nach Abrechnungsschlüssel „Personen“ abrechnet, müssen die Gesamtpersonenzahl und die Zahl der Nutzer der abgerechneten Wohnung in der Abrechnung nicht z.B. durch die Beifügung eines Belegungsplanes erläutert werden. Die Abrechnung ist formell wirksam

LG Krefeld, Urteil vom 17. März 2010, Az. 2 S 55/09

Die Mietvertragsparteien streiten über die Nebenkostenabrechnung aus zwei Jahren, genauer gesgat darüber, inwieweit der Mieter Nachzahlungen leisten muss. Insbesondere ist strittig, ob der Vermieter in die Abrechnung eine Übersicht der wohnenden Personen einfügen muss, wenn er nach Personenschlüssel abrechnet.
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Das LG Krefeld führt aus, dass die Abrechnung formell wirksam ist und den Anforderungen des § 259 BGB entspricht. Eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabes ist allerdings nicht in jedem Fall Voraussetzung für eine formell ordnungsgemäße Abrechnung. Die Abrechnung soll den Mieter in die Lage versetzen, die Abrechnung nachzuprüfen, d. h. gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Aus der Abrechnung ergeben sich die zugrunde liegenden Gesamtwohnflächen pro Hausnummer, die sich selbst aus den Angaben erklären. Die Angabe verschiedener Positionen mit unterschiedlichen Wohnflächen ist dementsprechend berechtigt. Die Gesamtpersonenzahl ist mit 21,45 und der Anteil der Mieter mit 2 angegeben. Die Abrechnung ist nachvollziehbar, auch wenn sich anhand der vorhandenen Angaben nicht feststellen lässt, wie sich die Gesamtpersonenzahl von 21,45 zusammensetzt. Der Mieter soll die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung nachprüfen können.

Dem Mieter war es ohne Weiteres möglich, die Art des Verteilerschlüssels zu erkennen, die rechnerische Richtigkeit zu überprüfen und den auf ihn entfallenden Anteil zu erkennen. Die Interessen des Mieters sind dadurch ausreichend geschützt, dass er Zweifel über die Richtigkeit der Werte durch Einblick in die Abrechnungsunterlagen beim Vermieter ausräumen kann.

Quelle: Frank Philipp
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