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Berufsgenossenschaft muss lärmgeschädigtem Elektromonteur keine Übergangsleistung wegen Arbeitsaufgabe zahlen

21.01.2010  — Fenimore von Bredow.  Quelle: Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V..

Wird eine berufliche Tätigkeit eingestellt, weil die Gefahr der Verschlimmerung einer Berufskrankheit anders nicht beseitigt werden kann, ist der wirtschaftliche Nachteil durch Übergangsleistungen auszugleichen.

Kann durch geeigneten Gehörschutz die Verschlimmerung einer Lärmschwerhörigkeit vermieden werden, so der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses „Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen“ des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) vom 22.12.2009, Az.: L 3 U 103/07, ist die Berufsgenossenschaft (BG) insoweit nicht leistungspflichtig.

Ein Elektromonteur aus Offenbach war während seiner Arbeit lärmgefährdet. Erst nach der Aufgabe seiner Berufstätigkeit im Jahre 1996 erfuhr die zuständige BG von dessen Schwerhörigkeit. 1998 erkannte sie die Lärmschwerhörigkeit als Berufskrankheit an. Wegen der geringen Minderung der Erwerbsfähigkeit verneinte sie jedoch einen Rentenanspruch. Seinen im Jahre 2001 gestellten Antrag auf Übergangsleistungen lehnte die BG ab. Der ehemalige Elektromonteur habe seine Tätigkeit nicht wegen der Lärmschwerhörigkeit beenden müssen. Eine Verschlimmerung der Erkrankung wäre durch Gehörschutz vermeidbar gewesen. Nach Ansicht des jetzt 67-Jährigen sei hingegen aufgrund der erforderlichen Verständigung auf den Baustellen Gehörschutz ausgeschlossen gewesen.

Die Richter beider Instanzen widersprachen dem Kläger, betont von Bredow.

Bereits 1995 habe es Gehörschutz gegeben, der Sprachverständlichkeiten trotz Schallschutz ermögliche. Eine individuell angepasste Otoplastik bewirke im Gegensatz zu Konfektionsgehörschützer eine große Dämmung in den niedrigen Frequenzen. Hierdurch könne sogar eine Verbesserung der Sprachverständlichkeit herbeigeführt werden. Der BG könne auch nicht vorgehalten werden, dass sie dem Kläger eine entsprechende Versorgung während seiner Tätigkeit nicht angeboten habe. Schließlich habe sie erst nach der Aufgabe der Berufstätigkeit von der Lärmschwerhörigkeit erfahren. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Von Bredow empfahl, dies zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auch auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. – www.vdaa.de – verwies.

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