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Bauleistungen: BFW begrüßt Überprüfung der Umsatzsteuerregelung

22.08.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

Bundesfinanzhof ruft den Europäischen Gerichtshof auf, die Umkehr der Steuerschuldnerschaft unter die Lupe zu nehmen / Verband fordert Rechtssicherheit für Bauträger und Wohnungsunternehmen

Der BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen, Spitzenverband der privaten Immobilienwirtschaft, begrüßt die gestrige Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Überprüfung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Baudienstleistungen. Gleichzeitig fordert der Spitzenverband Rechtssicherheit für Bauträger und Wohnungsunternehmen ein.
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Zum Hintergrund: Im Regelfall muss der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer abführen. Allerdings kann sich dies schnell ändern. Selbst wenn ein Bauleistungsempfänger nur gelegentlich selbst Bauleistungen erbringt, muss er anstelle seines Subunternehmens die Umsatzsteuer für selbst empfangene Bautätigkeiten an das Finanzamt abführen (sog. Reverse-Charge-Verfahren). „Der § 13b UStG ist geschaffen worden, um Steuerausfälle zu verhindern. Dies ist ein begrüßenswertes Ziel. Das darf jedoch nicht dazu führen, dass die Rechtssicherheit der Bauträger und Wohnungsunternehmen darunter leidet. Seit über einem Jahr befindet sich der BFW mit vielen Zweifelsfragen im Dialog mit dem Bundesfinanzministerium. Unser Verband begrüßt die Überprüfung dieser in der Praxis mit noch vielen offenen Fragen schwer umzusetzenden Regelung, so Ira von Cölln, Bundesgeschäftsführerin des BFW Bundesverband Freier Immobilien- und Wohnungsunternehmen.

Die EuGH-Vorlage zeige auf, dass der § 13b UStG völlig unscharf formuliert sei sowie zu Abgrenzungsschwierigkeiten bei den Bauträgern und der Immobilienwirtschaft führe. „Streitigkeiten über die Auslegung mit den Finanzbehörden bürden Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung mehr Arbeit auf“, moniert von Cölln. „Insbesondere die Abgrenzung, was eine Bauleistung ist und was nicht bereitet in der Praxis sehr viel Schwierigkeiten.“

Die BFW-Bundesgeschäftsführerin weist darauf hin, dass es über den vom BFH vorlegten Fall hinaus, noch weitere Abgrenzungsprobleme gibt, z.B. beim Reihenhausbau oder wenn ein Wohnungsbestandshalter ein Grundstück mit Häusern bebaut, und fordert den Gesetzgeber zur Klarstellung auf.

Die weiteren Abgrenzungsproblematiken im Überblick:
  • Reihenhausbau: Fraglich ist, ob die Umkehr der Steuerschuldnerschaft anzuwenden ist, wenn der Kunde ein vorgefertigtes Reihen-, Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung erwirbt, wo er nur noch geringfügige Einflussnahme hat.
  • Wohnungsbestandshalter, der ein Grundstück mit Häusern bebaut: Probleme treten auf, wenn ein Wohnungsunternehmen, welches nur die Vermietung und Instandhaltung seiner Bestände zum Geschäftsinhalt hat, ein Grundstück erwirbt, dies mit Häusern bebaut und diese am Markt veräußert. Dieser einmalige Vorgang (sofern er 10% der Gesamtumsätze des Unternehmens überschreitet), führt dazu, dass alle „kleinen“ Handwerkerrechnungen auch unter die Umkehr der Steuerschuldnerschaft fallen.

BFW-Bundesgeschäftsführerin Ira von Cölln verdeutlicht den bürokratischen Aufwand für Unternehmen: „Es handelt sich hierbei schon bei einem mittleren Bestand von 5.000 Wohnungen um einen Rechnungsaufwand von durchschnittlich über 1.000 Rechnungen, die nur mit dem Nettobetrag ausgewiesen werden können und aufwändig neu ausgestellt werden müssen. Dies bindet unnötig Ressourcen bei den Unternehmen und ist gerade auch vor dem Hintergrund des immer wieder postulierten Büroktratie-Abbaus unzumutbar“, so von Cölln

Quelle: Bundesverband Freier Immobilien und Wohnungsunternehmen
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