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Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP) startet

21.09.2022  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..

Die stark angestiegenen Energiepreise haben die Bundesregierung veranlasst, die finanziellen Auswirkungen in der Bevölkerung durch eine einmalige Energiepreispauschale zu dämpfen. Die Auszahlung für rund 44 Millionen Angestellte startet im September gemeinsam mit der Lohnabrechnung.

Doch die sozial konstruierte EPP, die brutto 300 Euro beträgt, wird der Einkommensteuer unterworfen. Somit bekommt letztendlich nicht jeder gleich viel davon auf sein Konto. Auch wenn sie derzeit in aller Munde ist, die genauen Details sind vielen nicht bekannt.

Wer bekommt die EPP und wer nicht?

Die EPP erhalten aktiv erwerbstätige Personen, die in diesem Jahr irgendwann mindestens einen Tag lang beschäftigt waren, dabei Einkünfte erzielten und in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten. Die Einkünfte können aus nichtselbständiger Arbeit, der Land- und Forstwirtschaft, einem Gewerbe, Selbstständigkeit, einem Ehrenamt, dem Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst oder einer Übungsleitertätigkeit stammen. Lohnersatzleistungen, wie z.B. Krankengeld, Elterngeld oder Insolvenzgeld, zählen ebenfalls dazu, solange in 2022 noch zeitweise ein aktives Dienstverhältnis besteht. Arbeitslose erhalten die EPP nicht, weil sie in keinem Dienstverhältnis stehen, Angestellte in der passiven Phase der Altersteilzeit hingegen schon. Minijobbern und Aushilfskräften, Auszubildenden oder Praktikanten, die ein Entgelt erhalten, wird mit der EPP ebenfalls finanziell unter die Arme gegriffen.

Nur bei Rentnern schaut es mit dieser EPP nicht gut aus. Sie erhalten sie nicht, da sie aus der Erwerbstätigkeit ausgeschieden sind. Aber es gibt Ausnahmen, wenn Rentner zum Beispiel als Minijobber oder Freiberufler etwas hinzuverdienen. Auch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach führt zur EPP, wenn dadurch gewerbliche Einnahmen erzielt werden und nicht die sogenannte Vereinfachungsregel genutzt wird. Alle anderen Rentner müssen auf das dritte Entlastungspaket warten.

Auf welchem Weg wird die EPP ausgezahlt?

Angestellte, die zum 1. September 2022 in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen und den Steuerklassen I bis V angehören, bekommen die EPP mit der normalen Gehaltszahlung vom Arbeitgeber im Monat September überwiesen. Allerdings hängt dies mit der Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers zusammen. Erfolgt diese monatlich, kommt der Energiebonus im September; wird sie nur vierteljährlich durchgeführt, kann der Bonus erst im Oktober kommen.

Kleinstarbeitgeber, die eine jährliche Meldung abgeben, können die EPP entweder später im Jahr 2023 an ihre Mitarbeiter überweisen oder wahlweise die Auszahlung sogar ganz unterlassen. Die EPP ist für die Beschäftigten in diesem Fall aber nicht verloren. Um sie zu bekommen, ist einfach eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 abzugeben. Ein gesondertes Formular ist nicht notwendig. Die Finanzämter prüfen automatisch, ob der Steuerpflichtige anspruchsberechtigt ist.

Es gibt noch weitere Fälle, in denen die EPP nicht über den Arbeitgeber ausbezahlt wird. Dazu zählen u.a. Minijobber oder Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft. Hat ein Arbeitsverhältnis vor dem 1. September geendet oder die Rente begonnen oder der Arbeitsbeginn liegt nach dem Stichtag, ist der Bezug der EPP ebenfalls nur über die Steuererklärung möglich. Selbiges gilt für Grenzgänger oder Grenzpendler, die in Deutschland aufgrund ihres Aufenthalts oder Wohnorts unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber für einen ausländischen Arbeitgeber arbeiten. Denn die EPP kann nicht durch Arbeitgeber im Ausland ausbezahlt werden. Da bleibt nur die Steuererklärung.

Wie kommen speziell Minijobber an die EPP?

Eine gute Nachricht für alle geringfügig Beschäftigten ist, dass sich die EPP nicht auf die monatliche Verdienstgrenze auswirkt. Um an die EPP ranzukommen, gibt es unterschiedliche Wege in Abhängigkeit vom Arbeitsvertrag. Die Auszahlung kann für Minijobber ebenfalls über den Hauptarbeitgeber erfolgen. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass dies ein erstes Dienstverhältnis ist. Ohne diese Bestätigung darf die Auszahlung nicht erfolgen. Dadurch soll vermieden werden, dass Minijobber mit mehreren Stellen die EPP mehrfach kassieren. Im Falle einer ungerechtfertigten doppelten Auszahlung fordert das Finanzamt diese wieder zurück.

Der Erhalt der EPP verpflichtet Minijobber und andere Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Jedoch ist es für diejenigen, die die EPP nicht mit dem Gehalt ausgezahlt bekommen haben, ratsam, eine Steuererklärung einzureichen und sich die EPP auf diesem Weg zu holen. Das trifft insbesondere für angemeldete Minijobber in Privathaushalten zu. Sie sollten sich die ihnen zustehende Unterstützung in der Energiekrise nicht entgehen lassen.

Wieviel bleibt nach Steuern von der EPP übrig?

Die 300 Euro Energiebonus werden bei Arbeitnehmern entweder vom Arbeitgeber oder vom Finanzamt auf den Jahresbruttolohn des Steuerpflichtigen aufgeschlagen. Was danach angewendet wird, nennt sich Einkommensteuer. Sozialversicherungsbeiträge werden nicht abgezogen. Somit ist der Auszahlungsbetrag um den Prozentsatz der individuellen Einkommensteuer reduziert. Nur pauschal besteuerte Minijobber bilden hier eine Ausnahme. Sie erhalten die EPP tatsächlich steuerfrei.

Berechnungen ergeben, dass der Lohnsteuerabzug beim Spitzensteuersatz inklusive Soli bis zu 142 Euro beträgt. Bei einem Vollzeitbeschäftigten mit einem Durchschnitts-Bruttojahresverdienst von 54.304 Euro werden 107 Euro an Lohnsteuer fällig, d.h., es bleiben noch 193 Euro von der EPP übrig. Liegt das Gehalt unter dem Durchschnitt, bleibt mehr davon übrig. Die vollen 300 Euro ohne Abzüge erhalten nur Personen, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 10.347 Euro liegt, pauschal besteuerte Minijobber sowie Sozialleistungsempfänger.

Ein Großteil der Bevölkerung profitiert also von der EPP aus dem zweiten Entlastungspaket der Bundesregierung. Das sind alle, die berufstätig sind. Ehepaare, die doppelt verdienen, können doppelt profitieren, da die EPP nicht pro Haushalt, sondern pro berechtigten Erwerbstätigen einmal gezahlt wird. Allerdings haben nicht alle gleichermaßen viel davon. Was unterm Strich von der EPP übrig bleibt, hängt von der Verdiensthöhe und vom individuellen Steuersatz ab. Somit bleibt Geringverdienern von der aktuellen Finanzspritze mehr als Personen mit einem höheren Einkommen.

Bild: Pixabay (Pexels, Pexels Lizenz)

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