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Auslandsreisekosten 2022: Keine neue Auslandsreisekostentabelle

03.11.2021  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Mit BMF-Schreiben vom 27.09.2021 hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz aufgrund der Corona-Krise zum 01.01.2022 nicht neu festgesetzt werden.

In diesem Zusammenhang behält das BMF-Schreiben vom 03.12.20 weiterhin seine Gültigkeit. Die in diesem BMF-Schreiben veröffentlichten steuerlichen Pauschbeträge sind unverändert auch für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden.

BMF-Schreiben vom 27.09.21
Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen
bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 01.01.22

Neue Rechtsprechung bei Bewirtung auf Veranlassung des Arbeitgebers

Aus gegebenem Anlass ist an dieser Stelle noch einmal auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung bei der Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber hinzuweisen. Mit BFH-Urteil vom 12.07.21, VI R 27/19 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass ein Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf ungekürzte Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen hat, wenn der Arbeitgeber ausnahmsweise keine kostenlosen Mahlzeiten zur Verfügung stellt.

Stellt ein Arbeitgeber oder in seinem Auftrag ein Dritter einem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit eine kostenlose Mahlzeit zur Verfügung, sind die vom Arbeitgeber gewährten Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen nach Maßgabe von § 9 Absatz 4a Satz 8 EStG zu kürzen.

Danach sind die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandsdienstreisen um jeweils 20 % für ein Frühstück bzw. um 40% für ein Mittag- oder Abendessen zu kürzen.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von einem Dritten zur Verfügung gestellte Mahlzeit tatsächlich einnimmt. Maßgeblich ist lediglich, ob eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird.

Auswärtstätigkeiten im Inland

Bei Auswärtstätigkeiten im Inland ist die höchste Verpflegungsmehraufwandspauschale in Höhe von 28 Euro zugrunde zu legen. Die Kürzungsbeträge belaufen sich seit 01.01.20 für ein Frühstück entsprechend auf 5,60 Euro bzw. für ein Mittag- oder Abendessen auf 11,20 Euro).

Auswärtstätigkeiten im Ausland

Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland ist der entsprechende Wert aus der Auslandsreisekostentabelle maßgebend.

Der Autor:

Volker Hartmann

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungs­erfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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Bild: WilliamCho (Pixabay, Pixabay License)

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