08.04.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Europäisches Parlament.
Die Vorschriften sind vorab mit dem Rat vereinbart worden und sollen auch die Qualität und Transparenz der Abschlussprüfungen in der EU verbessern und mögliche Interessenkonflikte vermeiden helfen. Die Rolle der Rechnungsprüfer wurde wegen der Finanzkrise in Frage gestellt.
Die neuen Vorschriften verpflichten Prüfungsgesellschaften in der EU dazu, ihre Berichte im Einklang mit internationalen Prüfungsstandards zu veröffentlichen. Im Falle von Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse wie Banken, Versicherungsunternehmen und börsennotierten Gesellschaften müssen die Firmen Anteilseignern und Anlegern genau vermitteln, wie der Prüfer vorgegangen ist und ihnen eine Erklärung über die Richtigkeit ihrer Rechnungsführung vorlegen.
Eine der neuen Maßnahmen zur Öffnung des Marktes und zur Verbesserung der Transparenz ist das Verbot von Exklusivverträgen zugunsten der "großen Vier" Prüfungsgesellschaften.
Unternehmen von öffentlichem Interesse sollen bei der Auswahl eines neuen Abschlussprüfers zu einem Ausschreibungsverfahren verpflichtet werden. Damit die Beziehungen zwischen dem Prüfer und dem geprüften Unternehmen nicht zu eng werden, haben sich die Abgeordneten auf die Einführung eines Rotationsverfahrens - ein obligatorischer Prüferwechsel - geeinigt. Danach kann eine Prüfungsgesellschaft 10 Jahre lang beim gleichen Mandanten tätig sein, plus 10 weitere Jahre, falls neue Ausschreibungsverfahren abgehalten werden, beziehungsweise 14 Jahre im Falle gemeinsamer Abschlussprüfungen, d. h. wenn das geprüfte Unternehmen für seine Abschlussprüfung mehr als eine Prüfungsgesellschaft bestellt hat. Die Kommission hat den obligatorischen Prüferwechsel bereits nach einer Frist von 6 Jahren vorgeschlagen, aber eine Mehrheit hat dies abgelehnt mit dem Argument, es wäre ein zu kostspieliger und unwillkommener Eingriff in den Audit-Markt.
Um Interessenkonflikte und Gefährdungen für die Unabhängigkeit zu vermeiden, müssen EU-Prüfungsgesellschaften internationale Prüfungsstandards einhalten. Die Gesellschaften dürfen darüber hinaus für ihre Mandanten keine prüfungsfremden Leistungen erbringen, einschließlich Steuerberatungsleistungen, die die Abschlüsse der Unternehmen direkt betreffen, oder Dienste, die mit den Anlagestrategien des Mandanten zusammenhängen.
Die Vereinbarung muss auch vom Rat der EU gebilligt werden. Fast alle Bestimmungen müssen binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Reformpakets wirksam sein, für die Einschränkungen bei den Einkünften aus prüfungsfremden Leistungen gilt eine Frist von 3 Jahren.
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