24.09.2013 — Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
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In der letzten Woche haben wir Sie ausführlich über die neue höchstrichterliche Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis bei der Dienstwagenbesteuerung informiert. Damit Sie nicht den Überblick verlieren, haben wir für Sie noch einmal die neuen BFH-Urteile übersichtlich zusammengestellt:
Die neue BFH-Rechtsprechung im Überblick
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber überlässt seiner Gesellschafter-Geschäftsführerin einen Porsche 911. Laut Anstellungsvertrag durfte das Fahrzeug nur für Geschäftszwecke verwendet werden. Privatfahrten waren untersagt. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt.
Rechtliche Würdigung Wenn nicht feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen. Diese Rechtsauffassung gilt sowohl für normale Arbeitnehmer als auch für angestellte Geschäftsführer eines Familienunternehmens. Der BFH verneinte einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wird und ein Geschäftsführer ein solches generell missachtet.
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber überlässt einem Geschäftsführer einen Firmenwagen (Audi A6), der laut Anstellungsvertrag nicht privat genutzt werden darf. Es wird kein Fahrtenbuch geführt.
Rechtliche Würdigung
Der Anscheinsbeweis kommt nicht zur Anwendung. Es handelt sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sachverhalt
Ein Arbeitgeber überlässt einem Allein-Geschäftsführer einen Firmenwagen. In der Firmenwagenrichtlinie (Car Policy) ist ausdrücklich geregelt, dass sich die Nutzung nicht auf den privaten Bereich erstreckt.
Rechtliche Würdigung
Der Anscheinsbeweis kommt nicht zur Anwendung. Es handelt sich nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Sachverhalt
Eine Steuerberatungsgesellschaft überlässt ihrem Geschäftsführer einen Mercedes als Firmenwagen. Laut Anstellungsvertrag darf das Fahrzeug auch privat genutzt werden. Ein Fahrtenbuch wird nicht geführt.
Abweichend von den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wird der geldwerte Vorteil lediglich mit pauschal 250 km, multipliziert mit pauschalen km-Sätzen angesetzt.
Rechtliche Würdigung
Unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den auch zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen PKW tatsächlich privat nutzt, ist ein geldwerter Vorteil anzusetzen.
Bitte beachten Sie: Laut Auffassung des Bundesfinanzhofs liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, wenn ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen trotz Nutzungsverbotes widerrechtlich privat nutzt.
In diesem Fall handelt es sich bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer um eine verdeckte Gewinnausschüttung, da die unbefugte Privatnutzung eines betrieblichen PKW nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Lohncharakter hat.
Auch bei einem normalen Arbeitnehmer liegt kein Lohncharakter vor. Der Arbeitgeber kann jedoch einen zivilrechtlichen Ausgleichs- bzw. Schadensersatzanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen.
Überlassung eines Firmenwagens |
Rechtsfolge |
sowohl für berufliche als auch für private Zwecke » |
geldwerter Vorteil ggf. Anscheinsbeweis |
nur für berufliche Zwecke » |
kein geldwerter Vorteil kein Anscheinsbeweis |
Privatnutzung ausdrücklich untersagt » |
kein geldwerter Vorteil kein Anscheinsbeweis |
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Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.
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