02.02.2015 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Gedacht waren die Regelungen der Button-Lösung eigentlich für sog. Abofallen. Sie treffen aber unterschiedslos jeden Händler im Internet. Das Gesetz gibt nicht nur vor, wie eine Bestellschaltfläche zu beschriften ist, sondern verlangen auch die Angabe von Informationen zu den zum Kauf ausgewählten Waren und Dienstleistungen im Warenkorb bzw. im Checkout-Prozess. Anzugeben sind dort nach § 312j Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB die „wesentlichen Merkmale der Ware bzw. Eigenschaften“ unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt.
Das OLG Hamburg hat gerade in einem Beschluss in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (Beschluss vom 13.08.2014, 5 W 14/14) deutlich gemacht, dass die Angaben, die z.B. in der Artikelbeschreibung gemacht werden, nicht reichen. Gerade unmittelbar vor der Bestellung im Checkout sollen die wesentlichen Beschreibungen noch einmal auftauchen. Deshalb sind andere Angaben im Angebot zwar notwendig, aber für die Erfüllung der Button-Lösung „zu früh“. Dort wird jedoch aufgrund von Platzmangel oft nur ein kleiner Teil wiederholt. Selbst Links auf die Artikelbeschreibung reichen nicht, wie das OLG Hamm im Rahmen eines von uns vertretenen Verfahrens (I-4 U 130/14) in der mündlichen Verhandlung deutlich machte.
Nach einer Verurteilung oder Abgabe einer Unterlassungserklärung drohen bekanntlich hohe Strafzahlungen für jeden Fall der Wiederholung (Ordnungsgeld). In beiden gerichtlichen Verfahren hatte der Antragsteller die Verurteilung beantragt, es künftig zu unterlassen, Sonnenschirme und deren Zubehör anzubieten, ohne die wesentlichen Warenmerkmale anzugeben. Welche Merkmale dies im Einzelnen sein sollten, blieb unklar. Die Richter des OLG Hamburg hatten ein Einsehen und beschränkten die Verurteilung auf die Angabepflicht der Eigenschaften, soweit sie aus dem Antragsschriftsatz erkennbar wurden "nämlich das Material des Gestells, des Stoffes und das Gewicht…".
Anders sahen dies die Richter des OLG Hamm in besagter mündlicher Verhandlung. Die benannten Merkmale der Ware mochten nach dieser Ansicht für Sonnenschirme wesentlich sein, nicht aber zwingenderweise für die ebenfalls umfassten Zubehörartikel, also etwa einer Befestigung für einen Sonnenschirm. Damit trägt eine verurteilte Partei ein beträchtliches Ordnungsgeldrisiko, wenn einmal eine Angabe z.B. bei einem Zubehörartikel fehlt. Bei Unterlassungserklärungen ist besondere Vorsicht bei der Formulierung geboten.
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