18.03.2014 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
"Vorsicht, bissiger Hund" – Warnschilder mit dieser oder ähnlicher Aufschrift begegnen uns ständig. Vor allem als Laie mag man das erstens ernst nehmen und zweitens glauben, man sei nach dieser Warnung selbst verantwortlich, wenn man das betreffende Grundstück trotzdem betritt und tatsächlich gebissen wird. Schließlich war man ja gewarnt worden.
§ 833 BGB sieht das allerdings ein wenig anders. Demnach ist grundsätzlich der Hundehalter in der Pflicht, wenn sein Vierbeiner jemanden beißt. Selbst wenn Sie zuvor jedem Passanten mit Ihrem Hinweisschild hinterhergelaufen wären und es ihm laut vorgelesen hätten, damit auch der letzte mitbekommt, dass es auf Ihrem Grundstück nicht sicher ist – Sie könnten zur Verantwortung gezogen werden. Und müssten vielleicht sogar noch Klagen wegen Belästigung befürchten.
Entscheidungen wie die des BGH 2005 (BGH VI ZR 238/04) schreiben vor, dass der Hundehalter alles Menschenmögliche unternimmt, um andere vor seinem Haustier zu schützen. Schilder und ein simples Gartentor, das Besucher von außen problemlos öffnen könnten, reichen dafür bei weitem nicht aus. Geeignete Maßnahmen bestünden eher im Anleinen, der Unterbringung im Zwinger oder einer undurchdringlichen Abschottung Ihres Grundstücks. Wie mit einer zwei Meter hohen Mauer und einem Tor, das nur von innen geöffnet werden kann (und von dort nicht per Zufall durch Ihren Hund).
Erst wenn Sie sich derart ins Zeug gelegt haben und es dann trotzdem noch jemand schafft, sich von Ihrem Hund beißen zu lassen, besteht die Möglichkeit, dass Ihre Haftpflicht zugunsten des Eigenverschuldens des Eindringlings reduziert wird.
Nicht dass wir uns falsch verstehen – es ist gut, dass die Sorgfaltspflicht existiert und Menschen rechtlich vor der Fahrlässigkeit anderer geschützt werden. Wir überzeichnen hier ein wenig und wollen bestimmt nicht den amerikanischen Traum verwirklichen, dank dem Sie mit der Schrotflinte Eindringlinge verjagen dürften. Allerdings kann man sich manchmal fragen, wo die Sorgfaltspflicht aufhören und die Eigenverantwortung anfangen sollte, wenn man sich wissentlich in Gefahr begibt.
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