29.08.2024 — Von
. Quelle:Frage 1: Sollte die Gleichstellungsbeauftragte auch in Zukunft eine einheitliche Zuständigkeit für den Verwaltungsbereich und den wissenschaftlichen Bereich haben?
ZuständigkeitenGem. § 24 HG NRW hat sie generell die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Für diese Koppelung spricht: Die Gleichstellungsbeauftragte hat einen größeren Zuständigkeitsbereich, einen größeren [...]
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