13.03.2025 — Von
. Quelle:Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gleichstellungsgesetz als dienstliche Tätigkeit wahr, § 12 Abs. 13 GlG M-V. Sie ist damit nach dem GlG M-V zwar ehrenamtlich gewählt, verrichtet jedoch – anders als die Personalvertretung – eine dienstliche Aufgabe (vgl. auch verpflichtender Förderauftrag der Einrichtungen in § 2 GlG M-V).
Die Gleichstellungsbeauftragte ist bei der Ausübung ihrer Aufgaben dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt [...]
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