29.02.2024 — Von
. Quelle:Der Geltungsbereich des BayGlG erstreckt sich auf die gesamte öffentliche Verwaltung in Bayern (Art. 1 Abs. 1 Satz 1): Behörden, Gerichte und sonstige öffentliche Stellen des Freistaates Bayern, Gemeinden, Gemeindeverbände und die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Er deckt sich mit den Geltungsbereichen des bayerischen Beamten- (Art. 1 BayBG) und Personalvertretungsgesetzes (Art. 1 BayPVG).
Unmittelbare [...]
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