29.08.2024 — Von
. Quelle:Die Gleichstellungsbeauftragte soll mit ihrer Tätigkeit dazu beitragen, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen (§ § 9 Abs. 2 S. 1 NKomVG). Zu diesem Zweck hat sie die folgenden Rechte:
Mitwirkung an allen Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern haben (§ 9 Abs. 2 S. 2 NKomVG).
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