Nach deutschem Abstammungsrecht ist als Mutter nur die Frau anzuerkennen, die das Kind geboren hat (§ 1591 BGB); die sogenannte Leihmutterschaft, d. h. das durch Vertrag vereinbarte Austragen einer arrangierten Schwangerschaft für fremde Wunsch- bzw. Bestelleltern, ist verboten (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG). Ebenso untersagt das EmbryonenschutzgesetzEmbryonenschutzgesetz (ESchG), fremde Eizellen auf eine
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