24.03.2017 — Von
. Quelle:Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten Sondervorschriften, vgl. §§ 340a und § 341a HGB.
Der Anlagenspiegel ist im Anhang darzustellen; die Angaben alternativ in der Bilanz zu machen wurde durch das BilRUG gestrichen. Ebenso wurden durch BilRUG die Angaben zu den Abschreibungen konkretisiert. Hierzu ist eine gesonderte Angabe erforderlich, alternativ könnte auch ein „Davon-Vermerk“ erfolgen.
Nach § 284 Abs. 3 Satz 2 HGB wird für jeden Posten [...]
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