04.07.2016 — Von
. Quelle:Nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz zwingend zu bilden. Die konkrete Verpflichtung zur Rückstellungsbildung ergibt sich für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften aus § 316 Abs. 1 HGB, der eine Prüfungspflicht ‒ und damit eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung – für den Jahresabschluss vorsieht. Zudem kann sich eine Prüfungspflicht für große Unternehmen anderer Rechtsform aus dem Publizitätsgesetz ergeben.
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