24.02.2025 — Von
. Quelle:Daher führt die Übernahme dieser Kosten durch den Arbeitgeber zu einem zusätzlichen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Korrespondierend können derartige Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, nicht im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung bzw. bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd angesetzt werden.
Nach Maßgabe von § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG gehören zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs nur die Kosten, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Kfz dienen und in Zusammenhang mit dessen Nutzung typischerweise entstehen.
Bei unmittelbaren Fahrzeugkosten handelt es sich um:
Mittelbare Fahrzeugkosten, also Kosten, die nicht dem unmittelbaren Betrieb des Fahrzeugs dienen, sind hingegen nicht in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einzubeziehen.
Dazu zählen insbesondere:
Diese Kosten sind nicht in die Gesamtkosten des Fahrzeugs einzubeziehen, sondern separat zu erfassen und steuerlich zu würdigen. In diesem Zusammenhang ist zu differenzieren, ob diese Kosten beruflich oder privat veranlasst sind.
Soweit aus betrieblichen Gründen mittelbare Fahrzeugkosten entstehen, also Kosten, die nicht dem unmittelbaren Betrieb des Fahrzeugs dienen, z. B. Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren oder Parkgebühren handelt es sich um (nicht steuerbare) Reisenebenkosten.
Soweit mittelbare Fahrzeugkosten entstehen, die in Zusammenhang mit der privaten Nutzung des Dienstwagens stehen, z. B. privat veranlasste Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren oder Parkgebühren, hat der Arbeitgeber einen entsprechenden Rückforderungsanspruch gegenüber seinem Arbeitnehmer. Macht der Arbeitgeber von diesem Rückforderungsanspruch gegenüber dem Arbeitnehmer keinen Gebrauch, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.