12.12.2012 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 12. Dezember 2012
Aktenzeichen: VI R 65/10
Die durch das WachstumsStG geregelte Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen ist erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind.
Urteil vom 18. Oktober 2012
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