Steuerliche Anerkennung von Spenden durch den Verzicht auf einen zuvor vereinbarten Aufwendungsersatz (Aufwandsspende) bzw. einen sonstigen Anspruch (Rückspende)

19.07.2017  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Veröffentlicht: 18. Juli 2017

Bezug: BMF-Schreiben vom 7. Juni 1999 - IV C 4 - S 2223-111/99 - (BStBl I Seite 591)

Geschäftszeichen: IV C 4 - S 2223/07/0010 :005

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung von Aufwandsspenden und Rückspenden als Sonderausgabe nach § 10b EStG Folgendes:

1. Aufwendungsersatzansprüche können Gegenstand sogenannter Aufwandsspenden gemäß § 10b Absatz 3 Satz 5 und 6 [...]

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