Prozesszinsen nach Klagerücknahme bei schuldhaft verspätetem Vorbringen - "Erledigung des Rechtsstreits" i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO - Anwendungsbereich von § 236 Abs. 3 AO

24.07.2013  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 24. Juli 2013
Aktenzeichen: III R 11/12

  1. Ein Anspruch auf Prozesszinsen bei Klagerücknahme nach Bescheidänderung kann nicht allein deswegen verneint werden, weil der Steuerpflichtige Tatsachen früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen.
  2. Eine "Erledigung des Rechtsstreits" i.S. des § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO ist auch dann gegeben, wenn die Klage nach Ergehen von Änderungsbescheiden zurückgenommen wird (Anschluss an das [...]

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