18.09.2013 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 18. September 2013
Aktenzeichen: II R 10/11
Ein Testamentsvollstrecker ist nach § 31 Abs. 5 Satz 1 ErbStG zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung für einen Erwerber nur verpflichtet, wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den Gegenstand des Erwerbs bezieht und das FA die Abgabe der Erklärung vom Testamentsvollstrecker verlangt.
Urteil vom 11. Juni 2013
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