Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift - teleologische Extension

09.04.2014  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 09. April 2014
Aktenzeichen: VI R 61/12

  1. Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i.S. von § 33 Abs. 1 SGB V sind nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen.
  2. Ein Treppenlift ist kein Hilfsmittel im Sinne dieser Legaldefinition.
  3. Angesichts des insoweit [...]

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