03.04.2013 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 3. April 2013
Aktenzeichen: VI R 14/12
Leistet ein Student den praktischen Teil seiner Hochschulausbildung in einem Betrieb außerhalb der Hochschule ab, ist der Betrieb nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte. Die Kosten für die Wege dorthin sind uneingeschränkt als Werbungskosten abziehbar.
Urteil vom 16. Januar 2013
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