02.11.2011 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 2. November 2011
Aktenzeichen: VI R 6/09
Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, die Steuerbefreiung für Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntagsarbeit, Feiertagsarbeit oder Nachtarbeit gezahlt werden, auf Gefahrenzulagen und Zulagen im Kampfmittelräumdienst auszudehnen.
Urteil vom 15. September 2011
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