04.05.2010 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 24. März 2010
Aktenzeichen: VII R 48/07
Für die ab dem Jahr 2002 an die VBL abzuführenden sog. Sanierungsgelder waren in den Bilanzen der an der VBL Beteiligten zum 31. Dezember 2001 keine Rückstellungen zu bilden.
EStG § 5 Abs. 1 Satz 1
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1
Urteil vom 27. Januar 2010
Vorinstanz: FG Münster vom 26. August 2008 9 K 1660/05 K (EFG 2008, 1942)
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