20.12.2012 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 19. Dezember 2012
Aktenzeichen: II R 49/11
Ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht nicht, wenn eine Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der Rechtshängigkeit des finanzgerichtlichen Verfahrens aufgrund eines Vorläufigkeitsvermerks erfolgt, der im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens angebracht worden war.
Urteil vom 29. August 2012
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