Kein Gesellschafterdarlehen

18.03.2011  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesgerichtshof

a) Die Forderung aus der Rechtshandlung eines Dritten entspricht einem Gesell- schafterdarlehen nicht schon deshalb, weil es sich bei dem Dritten um eine na- hestehende Person im Sinne des § 138 InsO handelt.

b) Gewährt eine nahestehende Person (§ 138 InsO) dem Schuldner ein ungesi- chertes Darlehen, begründet dies keinen ersten Anschein für eine wirtschaftliche Gleichstellung mit einem Gesellschafterdarlehen.

Urteil vom 17. Februar 2011

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