13.02.2019 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 13. Februar 2019
Aktenzeichen: VI R 28/16
NV: Kfz-Aufwendungen eines außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen sind nicht über den Pauschbetrag in Höhe von 0,30 EUR/km hinaus als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, wenn sie die für ein Fahrzeug der Mittelklasse durchschnittlich entstehenden Aufwendungen nicht wesentlich überschreiten.
Urteil vom 21.11.2018
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