Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.05.2019 IX E 1/19 - Erinnerung gegen eine Kostenrechnung des BFH

27.06.2019  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 27. Juni 2019
Aktenzeichen: IX E 2/19

NV: Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert.

Urteil vom 28.5.2019

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