Hessisches Finanzgericht zur Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes bei sog. Betriebsaufspaltung

12.11.2012  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Hessisches Finanzgericht

Eine Tarifbegünstigung nach §§ 16, 34 des Einkommensteuergesetzes kann nicht angesetzt werden, wenn Wirtschaftsgüter mit erheblichen stillen Reserven zurückbehalten werden. Die bei einer Betriebseinstellung vorhandenen stillen Reserven werden nicht in einem Zug aufgedeckt, wenn eine im Einzelunternehmen bilanzierte Beteiligung in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Restauflösung der Firma in ein anderes Betriebsvermögen des Klägers überführt worden ist.

Der BFH hat die [...]

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