05.10.2016 — Von
. Quelle:Die Definition der Herstellungskosten in § 255 Abs. 2 HGB enthält in Satz 3 Aktivierungs- bzw. Einbeziehungswahlrechte für allgemeine Verwaltungskosten, Aufwendungen für soziale Einrichtungen, freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung. Steuerlich hingegen besteht für die Bestandteile nach den Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2012 (EStÄR 2012) eine Einbeziehungspflicht (vgl. R 6.3 EStR).
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