10.05.2017 — Von
. Quelle:§ 255 Abs. 2 Satz 3 HGB enthält für bestimmte Teile der möglichen Herstellungskosten ein Einbeziehungswahlrecht; danach dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
Die seit 2012 gültigen Einkommensteuerrichtlinien legten in R 6.3. [...]
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