21.06.2017 — Von
. Quelle:Der Gesetzgeber lässt nur in ganz wenigen Fällen Ausnahmen zu (z. B. die Saldierungsverpflichtung für Deckungsvermögen nach § 246 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 HGB oder die Saldierungsoption für erhaltene Anzahlungen nach § 268 Abs. 5 Satz 2 HGB).
Für Forderungen und Verbindlichkeiten existiert keine derartige explizite Ausnahmeregelung. In Literatur und Praxis ist es jedoch möglich, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber demselben Vertragspartner zu saldieren, sofern [...]
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