Divergenzanfrage bei nicht feststehendem Sachverhalt

01.08.2018  — Von Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesfinanzhof

Veröffentlicht: 01. August 2018
Aktenzeichen: XI R 13/16

NV: Eine Divergenzanfrage an einen anderen Senat kommt nicht in Betracht, wenn der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht feststeht und deshalb nicht beurteilt werden kann, ob eine mögliche Abweichung entscheidungserheblich ist.

Urteil vom 7.3.2018

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