21.08.2013 — Von
. Quelle:Veröffentlicht: 21. August 2013
Aktenzeichen: II R 21/11
Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an den anderen und kann nicht als fiktive freigebige Zuwendung des künftigen Erblassers an diesen besteuert werden.
Urteil vom 16. Mai 2013
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